Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. April 2008 über die Erlassung von Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf Teilstrecken der L 112 Zemendorfer Straße, der L 212 Draßburger Straße, der L 224 Schattendorfer Straße, der L 266 Antauer Straße, der L 267 Alte Nordsüd Straße, der L 325 Zagersdorfer Straße und der P 455 Baumgartner Straße
StF: LGBl. Nr. 39/2008
Aufgrund des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und Abs. 2 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:
§ 1. Das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie für mitgeführte Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ist auf folgenden Straßenabschnitten verboten:
§ 2. (1) Von den im § 1 angeführten Verboten ausgenommen ist der Ziel- und Quellverkehr der Gemeinden Mattersburg, Zagersdorf, Antau, Draßburg, Baumgarten, Schattendorf, Loipersbach, Rohrbach, Marz, Pöttelsdorf und Zemendorf-Stöttera. Unter Ziel- und Quellverkehr im Sinne dieser Verordnung sind Fahrten zu verstehen, die entweder ihren Ursprung oder ihr Ziel in den genannten Gemeinden haben.
(2) Weiters sind Ausbildungs- und Prüfungsfahrten mit Fahrschulfahrzeugen von den im § 1 angeführten Verboten ausgenommen.
§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
§ 4. Diese Verordnung tritt nach Kundmachung im Landesgesetzblatt und mit Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 in Kraft.