Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008, mit der die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der nachstehend angeführten Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, geändert wird
StF: LGBl. Nr. 96/2008
Auf Antrag der Gemeinde Ritzing wird gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung LGBl. Nr. 75/2008, die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der nachstehend angeführten Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 42/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2002, wie folgt geändert:
Unter der Überschrift „6. Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf:“ wird nach dem Ortsnamen „Ritzing“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „ausgenommen für Bauten in Grünflächen gemäß Z 2“ angefügt.