LGBL_BU_20090116_11•Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft, Änderung
LGBL_BU_20090116_11Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft, ÄnderungGazette16.01.2009
Gesetz vom 30. Oktober 2008, mit dem das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft, LGBl. Nr. 51/2000, wird wie folgt geändert:
(1) Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Patientinnen und Patienten in allen Bereichen des Gesundheitswesens, zur Wahrung der Rechte und Interessen von Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenwohn- und Pflegeheimen sowie zur Wahrung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen im Burgenland wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft eingerichtet.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Tätigkeit anderer Einrichtungen, Vereinigungen und Personen, die der Wahrung der Rechte und Interessen von Patientinnen und Patienten und von Menschen mit Behinderungen dienen, nicht berührt. Insbesondere bleiben die Befugnisse der Volksanwaltschaft unberührt.“
„(1) Zur Erfüllung ihres in § 1 genannten Auftrags kommen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft folgende Aufgaben zu:
(1) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist und Angelegenheiten des Gesundheitswesens sowie Belange von Menschen mit Behinderungen im Burgenland im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung betrifft, von den zuständigen Landes- oder Gemeindeorganen - nach schriftlicher Ermächtigung zur Einholung entsprechender Auskünfte durch die betreffende Patientin oder den Patienten, den Menschen mit Behinderung oder die Bewohnerin oder den Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims - schriftliche oder mündliche Stellungnahmen sowie die Gewährung von Akteneinsicht zu verlangen. Diese Organe haben, falls ein solches Verlangen im Sinne des ersten Satzes und sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere datenschutzrechtlicher Bestimmungen) rechtmäßig erfolgt, derartigen Verlangen - nach Maßgabe des Umfangs dieser Ermächtigung und der der Patientin oder dem Patienten, des Menschen mit Behinderung oder der Bewohnerin oder des Bewohners eines Altenwohn- und Pflegeheims in der jeweiligen Angelegenheit selbst zukommenden Auskunftsrechte - zu entsprechen, wobei gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht wirksam sind.
(2) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, in Angelegenheiten des Gesundheitswesens sowie Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen im Burgenland, die nicht im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung zu besorgen sind, die betreffenden, in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen oder Einrichtungen um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen. Wenn die Patientin oder der Patient, der Mensch mit Behinderung oder die Bewohnerin oder der Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder dem Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt eine schriftliche Ermächtigung zur Einholung der entsprechenden Auskünfte erteilt und der Auskunftserteilung auch keine sonstigen Rechtsvorschriften (insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen) entgegenstehen, haben die im ersten Satz genannten Personen und Einrichtungen - nach Maßgabe des Umfangs dieser Ermächtigung und der der Patientin oder dem Patienten, dem Menschen mit Behinderung oder der Bewohnerin oder dem Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims in der jeweiligen Angelegenheit selbst zukommenden Auskunftsrechte - solchen Ersuchen zu entsprechen.“
„(1) Mit der Leitung der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung eine Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder ein Burgenländischer Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu betrauen.
Wiederbestellungen sind zulässig. Auf die Neuaufnahme einer Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder eines Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts in den Landesdienst ist das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.“
„(3) Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht an die Weisungen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts gebunden.
(4) Das Land hat den Personal- und Sachaufwand für die Tätigkeit der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft zu tragen.“
„(2) Der in § 6 genannte Bericht ist für den Bereich der Behindertenanwaltschaft erstmals im Jahr 2010 zu erstatten.“
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