LGBL_BU_20090203_19•Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008
LGBL_BU_20090203_19Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008Gazette03.02.2009
Gesetz vom 11. Dezember 2008 über die Tierzucht (Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008)
Der Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Ziel
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung
und Zuchtwertschätzung, Daten
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen
§ 4 Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen
§ 5 Änderungen
§ 6 Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur
Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 7 Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder
Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten
Zuchtorganisationen
§ 8 Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen
§ 9 Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 10 Datenveröffentlichung, Datenübermittlung
Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren
und Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen
sowie deren Verwendung
§ 11 Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
§ 12 Verwendung von Tieren im Natursprung
§ 13 Abgabe von Samen
§ 14 Verwendung von Samen
§ 15 Erbfehler, Missbildungen und Sterilitäten
§ 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 17 Verwendung von Embryonen
§ 18 Besamungstechnikerinnen und -techniker,
Eigenbestandsbesamerinnen und -besamer
§ 19 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Union
§ 20 Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Anerkennung von
Berufsqualifikationen
Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr,
Verordnungen, Strafbestimmungen
§ 21 Behörden
§ 22 Tierzuchtrat
§ 23 Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
§ 24 Innergemeinschaftliche Auskunfts- und
Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden
§ 25 Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach
Gemeinschaftsrecht
§ 26 Verordnungen
§ 27 Strafbestimmungen
Schlussvorschriften
§ 28 Übergangsbestimmungen
§ 29 Umsetzungshinweise
§ 30 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Anlage 1 Anforderungen an die Anerkennung von
Zuchtorganisationen
Anlage 2 Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und
an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
Anlage 3 Anforderungen an Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzung
Anlage 4 Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und
Herkunftsbescheinigungen
Anlage 5 Anforderungen an Bescheinigung für Tiere, Samen,
Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Ziel
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,
(3) Die Erreichung der in Abs. 2 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.
(4) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl. Nr. L 337 vom 21. 12. 2007 S. 35, haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen. Die Gemeinde hat entweder mindestens 25 % der ihr durch die Beschaffung und Haltung der Vatertiere erwachsenden Kosten aus Gemeindemitteln zu tragen oder der Tierhalterin oder dem Tierhalter, die oder der die künstliche Besamung in Anspruch nimmt, mindestens 25 % der Kosten der künstlichen Besamung nach dem Besamungstarif zu ersetzen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung
und Zuchtwertschätzung, Daten
Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen
§ 3. (1) Eine Zuchtorganisation ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn
(2) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 1 voraus:
(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb des Burgenlandes oder des Gebiets anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchter bzw. Betriebe zu gewährleisten.
(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest das gesamte Landesgebiet des Burgenlandes umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten vorsehen.
(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist,
Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen
§ 4. (1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:
(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs. 1 enthalten:
(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die antragstellende Zuchtorganisation.
(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet ist.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
(6) Die Anerkennung bezieht sich auf:
(7) Entscheidungen über die Anerkennung oder die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.
Änderungen
§ 5. (1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß den §§ 3 und 4. Die Behörde kann dazu erforderlichenfalls ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einholen, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet ist.
(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur
Durchführung der Leistungsprüfung und
Zuchtwertschätzung
§ 6. (1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation
(2) Werden die Widerrufsgründe gemäß Abs. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen Teilbereich zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 3 Abs. 5 ist für das Burgenland oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist.
Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder
Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten
anerkannten Zuchtorganisationen
§ 7. (1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen im Burgenland nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind und, wenn sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter Nachweis ihrer Anerkennung und unter Mitteilung der in § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Angaben angezeigt haben.
(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:
(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung gemäß Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation im Burgenland sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen
§ 8. (1) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen sind im Burgenland unmittelbar zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Soweit sich die Anerkennung auch auf einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erstreckt, sind sie auf Grundlage der dort geltenden Rechtsordnung zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Sie haben dabei in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihres Zuchtprogramms einzuhalten.
(2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen. Diese haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen. Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben solche Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchtern bzw. Betrieben auf deren Verlangen auszustellen.
(3) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Hinblick auf im Burgenland gehaltene Tiere diese Maßnahmen nur dann setzen, wenn sie gemäß § 7 tätig sind.
(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung Tiere hält, die die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn
(5) Jedes Mitglied einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichen Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs dieser Züchtervereinigung.
(6) Die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für gemäß § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Burgenland.
(7) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, alle Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Z 1 und Z 2 lit. a und b in geltender Fassung zum Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Abs. 2 Z 2 lit. a, Abs. 3 und 4 vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung die Zuchtorganisation zur Vorlage nachweislich aufzufordern. Werden die Unterlagen innerhalb der dreimonatigen Nachfrist nicht vorgelegt, erlischt die Anerkennung.
(8) Eine nach diesem Gesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, welche die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere
(9) Nach diesem Gesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben den ihr von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung 92/353/EWG ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, in ihrem Zuchtprogramm Rechnung zu tragen.
(10) Bei Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist eine nach diesem Gesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuchs für fünf Jahre, gerechnet ab Einstellung, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zur Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin oder jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 9. (1) Außer in den Fällen gemäß Abs. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 erfolgt
(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von im Burgenland gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern oder Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt oder registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Burgenland ermächtigt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind und das Zuchttier
Datenveröffentlichung, Datenübermittlung
§ 10. (1) Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen worden sind, sind von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Umfang zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.
(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 im Burgenland tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.
(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 im Burgenland tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (zB Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dieser Absatz gilt sinngemäß für Daten gemäß § 8 Abs. 10.
Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren
und Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen sowie
deren Verwendung
Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
§ 11. (1) Ein Zuchttier darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren - im Burgenland nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn
(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a muss
Verwendung von Tieren im Natursprung
§ 12. (1) Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat der Halterin oder dem Halter der dem Vatertier im Burgenland zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin oder des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin oder vom Vatertierhalter und von der Halterin oder vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters des gedeckten Tieres entweder dieser oder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin oder vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(4) Die Halterin oder der Halter von männlichen Tieren hat dafür Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
Abgabe von Samen
§ 13. (1) Samen darf unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen im Burgenland nur abgegeben werden,
(2) Besamungsstationen gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort im Burgenland sind befugt, für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
Verwendung von Samen
§ 14. (1) Samen darf im Burgenland zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamerinnen und Besamer) durchführen:
(3) Die Besamerin oder der Besamer hat der Halterin oder dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Besamerin oder der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters entweder dieser oder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 oder Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin oder vom Tierhalter bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf im Burgenland Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
Erbfehler, Missbildungen und Sterilitäten
§ 15. (1) Tierhalterinnen und Tierhalter und Besamerinnen und Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie zB das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen und gehäuften Sterilitäten unverzüglich Bericht zu erstatten.
(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres kann der gewinnenden Besamungsstation für das Land Burgenland mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids gemäß Abs. 2 sowie über dessen Wegfall zu informieren.
(4) Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens im Burgenland unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Sie treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesamtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. Daneben sind sie im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 16. (1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen im Burgenland nur abgegeben werden,
(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort im Burgenland sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
Verwendung von Embryonen
§ 17. (1) Embryonen dürfen im Burgenland nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 1 entsprechen.
(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte (Embryo-Überträgerinnen und Embryo-Überträger) durchführen.
(3) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
(4) Der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen.
Besamungstechnikerinnen und -techniker,
Eigenbestandsbesamerinnen und -besamer
§ 18. (1) Als Besamungstechnikerin oder -techniker oder Eigenbestandsbesamerin oder -besamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
(3) Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren
(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 8 darf die Tätigkeit nach Abs. 1 erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechnikerinnen und -techniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche oder die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertragsstaats- und Drittstaatsangehörige sowie deren Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind.
(7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin oder -techniker oder Eigenbestandsbesamerin oder -besamer mit Bescheid zu untersagen.
(8) Besamungstechnikerinnen und -techniker, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich im Burgenland tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung der Besamungstechnikerin oder des Besamungstechnikers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
(10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(11) Name, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin oder -techniker, Eigenbestandsbesamerin oder -besamer) und Anschrift von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt haben oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung gemäß Abs. 10 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 7 oder § 23 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem
Recht der Europäischen Union
§ 19. (1) Die Landesregierung hat auf Antrag Ausbildungsnachweise einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 26 Abs. 1 Z 14 anzuerkennen, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die den Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22, entsprechen.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
(3) Die antragstellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.
(4) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 binnen eines Monats zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(5) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(6) Die Landesregierung kann die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
(7) Die Landesregierung hat bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 6 festzulegen:
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen
der Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 20. (1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der Dienstleisterin oder des Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern:
(3) Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung, die in Abs. 2 genannten Informationen über eine im Inland niedergelassene Dienstleisterin oder einen niedergelassenen Dienstleister oder über eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der ihre oder seine Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(4) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen:
Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr,
Verordnungen, Strafbestimmungen
Behörden
§ 21. (1) Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 8 wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Burgenländische Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt. Im Übrigen ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Landesregierung.
(2) Für die von den zuständigen Organen der Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Über Berufungen gegen Bescheide der Burgenländischen Landwirtschaftskammer entscheidet die Landesregierung. Die Landesregierung ist gegenüber der Burgenländischen Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(3) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich im Burgenland eingeräumt werden soll, obliegt der Landesregierung. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.
(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen oder Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer.
Tierzuchtrat
§ 22. Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden - unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und § 15 Abs. 3 - zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.
Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
§ 23. (1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der Behörde.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind, zu treffen. Insbesondere kann sie
(4) Alle vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen
(6) Die Berechtigung zum Betreten gemäß Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,
(7) Von Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.
(8) Soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen
Innergemeinschaftliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden
§ 24. (1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates
(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringerinnen oder Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.
(4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften zu erteilen, die auf Gemeinschaftsebene von besonderem Interesse sind.
(5) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass vom Verhalten einer im Burgenland niedergelassenen Erbringerin oder eines niedergelassenen Erbringers von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen, die oder der auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat die Behörde ehest möglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen in Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungstätigkeit einer oder eines nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringers, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehest möglich den Niederlassungsmitgliedstaat, die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission zu unterrichten.
(6) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten sowie der Europäischen Kommission mitteilen.
Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach
Gemeinschaftsrecht
§ 25. (1) Zum Zweck des in Art. 2 der Entscheidung 92/354/EWG und Art. 28 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten strittigen Fragen ist die Behörde ermächtigt,
(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
Verordnungen
§ 26. (1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der in § 29 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer nähere Vorschriften zu erlassen über
(2) Die Landesregierung hat bei Änderungen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvollziehen.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung sind Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 14 erfüllen.
Strafbestimmungen
§ 27. (1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen, wer
(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsverordnungen abgegeben oder verwendet werden, und von Samen, der mit Erbfehlern behaftet ist, kann, wem immer Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden.
Schlussvorschriften
Übergangsbestimmungen
§ 28. (1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Endet die Befristung einer nach bisherigem Recht befristet erteilten Anerkennung jedoch vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt jedoch als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für das Burgenland als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für das Burgenland anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für das Burgenland als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt.
Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für das Burgenland als räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen im Burgenland nur mehr gemäß § 7 zulässig.
(3) In nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren zur Anerkennung gemäß Abs. 2 ist § 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(4) Über vollständige Anträge gemäß Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
(5) Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten (bisher: Embryotransfereinrichtungen) erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschrieben waren, sind für weitere fünf Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzucht- oder Veterinärbehörde vorzulegen.
(6) Bisherige Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen (Zuchtwertschätzungen) nach bisherigem Recht gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1.
(8) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen
(10) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach bisherigem Recht fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formlos einzustellen und die Antragsteller unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
Umsetzungshinweise
§ 29. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 30. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Unbeschadet der Aufbewahrungspflicht gemäß § 28 Abs. 5 treten gleichzeitig außer Kraft:
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