LGBL_BU_20090305_28•Burgenländisches Pflegegeldgesetz, Änderung
LGBL_BU_20090305_28Burgenländisches Pflegegeldgesetz, ÄnderungGazette05.03.2009
Gesetz vom 11. Dezember 2008, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, geändert wird
Der Landtag hat beschlossen
Artikel I
Das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2005, wird wie folgt geändert:
„(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hiebei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
(4) Der Pauschalwert gemäß Abs. 3 ist anzuwenden, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.
(5) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ist auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf dieser Personen entsprechend zu erfassen, ist grundsätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
(6) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 5 liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.
(7) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfs sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere festzulegen:
„Höhe des Pflegegeldes
§ 5
Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich
in
Stufe 1 154,20
Euro,
Stufe 2 284,30
Euro,
Stufe 3 442,90
Euro,
Stufe 4 664,30
Euro,
Stufe 5 902,30
Euro,
Stufe 6 1 242,00 Euro,
Stufe 7 1 655,80
Euro.“
(1) Bei Vorliegen einer sozialen Härte können Zuwendungen demjenigen gewährt werden, der
(2) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Abs. 1 sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzubringen.
(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien sind bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für Angelegenheiten des Pflegegeldes zuständigen Abteilung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Zusätzlich sind sie im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) bekannt zu machen.
Zuwendungen für eine 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger
Personen
§ 17b
(1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach HBeG können Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. Zuständig für die Entscheidung ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt). Die näheren Bestimmungen zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind unter Bedachtnahme auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 27/2009, durch Richtlinien der Landesregierung zu regeln. Die Richtlinien über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung sind bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für Angelegenheiten des Pflegegeldes zuständigen Abteilung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Zusätzlich sind sie im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) bekannt zu machen.
(2) Die Kosten, die dem Land durch die Gewährung der Förderungen nach Abs. 1 entstehen und die Kosten die dem Bund durch die Gewährung von Förderungen an Bundespflegegeldbezieher im Land entstehen, werden im Sinne der in Abs. 1 genannten Vereinbarung gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) und 60 (Bund) finanziert.“
„(6) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 und 2 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und gemäß § 14 Abs. 5 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden:
Artikel II
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 28/2009
(1) Bringen Bezieherinnen oder Bezieher von Pflegegeld nach diesem Gesetz bis 30. April 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2009 vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2009 auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten.
(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
(3) Allen am 1. Jänner noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruchs geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde zu legen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.“
Artikel III
Die Änderungen des § 4 Abs. 3 bis 7 und des § 5, die Einfügungen des § 17a und § 17b, die Änderung des § 33 Abs. 6 sowie des Artikel II Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1997 sowie Artikel II treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
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