LGBL_BU_20090728_59•Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, Änderung
LGBL_BU_20090728_59Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, ÄnderungGazette28.07.2009
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2009, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D geändert wird
StF: LGBl. Nr. 59/2009
Auf Grund der §§ 24 bis 36 und 181 Abs. 1 des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 (LBDG 1997), LGBl. Nr. 17/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2008, wird verordnet:
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, idF LGBl. Nr. 50/2007, wird wie folgt geändert:
„§ 4
Gegenstände des Ausbildungslehrganges
(1) Für den Ausbildungslehrgang sind folgende Gegenstände vorzusehen, die in zeitlich getrennten Modulen in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen von den Bediensteten aller Verwendungen gemeinsam zu absolvieren sind:
Modul Ausbildungsgegenstand
01 Einführung in den Landesdienst:
Bürgerservice, Kundenorientierung, Konfliktmanagement,
Kommunikationsfähigkeit
02 Verfassungs-, Verwaltungs- und Europarecht:
Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht,
Europarecht
03 Öffentliches Management I:
Leitbild, Politik und Verwaltung, Amts- und
Büroorganisation, Good Governance
04 Verwaltungsverfahrensrecht:
Überblick über die Verwaltungsverfahrensgesetze
05 Dienst-, Besoldungsrecht und Datenschutz
06 Finanz- und Haushaltswirtschaft:
Stabilität, Haushalt, Finanzverfassung,
Finanzausgleich, Budgetieren, Verrechnung
07 Öffentliches Management II:
Kultur und Instrumente des öffentlichen Managements
08 Besonderes Verwaltungsrecht:
Gemeinderecht, Gewerberecht, Raumordnungs- und
Baurecht, Wasserrecht, Straßenverkehrsrecht,
Kraftfahrwesen
09 Projektmanagement:
Überblick und Grundzüge des Projektmanagements
(2) Die Module sind zeitlich so anzubieten, dass deren Absolvierung in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren möglich ist.
(3) Der Abschluss der praktischen Verwendung gemäß § 3 Abs. 2 ist Voraussetzung für die Absolvierung der Module 08 und 09.“
„§ 6
Form und Zulassung
(1) Die Dienstprüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen:
(2) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle für die jeweilige Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Prüfungen gemäß Abs. 1 bestanden wurden.
(3) Eine nach den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe D gilt gleichzeitig als Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C.
(4) Die Zulassung zur Dienstprüfung erfolgt in jenen Fällen, in denen der Dienstprüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, von Amts wegen durch die Dienstbehörde. In allen übrigen Fällen erfolgt die Zulassung durch die Dienstbehörde auf Antrag der oder des Bediensteten.
§ 7
Mündliche Teilprüfungen vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer
(1) Die unter § 4 Abs. 1 aufgezählten Module 02 bis 09 haben mit einer mündlichen Teilprüfung vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer abzuschließen.
(2) Die Bediensteten sind zur mündlichen Teilprüfung gemäß Abs. 1 zuzulassen, wenn sie den Besuch von mindestens der Hälfte der für das entsprechende Modul vorgesehenen Vortragsstunden nachweisen.
(3) Bedienstete, die bereits einen Ausbildungslehrgang gemäß § 4 im Rahmen einer Grundausbildung für eine andere Verwendungsgruppe besucht haben, dürfen auch ohne Absolvierung des entsprechenden Moduls des Ausbildungslehrganges zur mündlichen Teilprüfung zugelassen werden.
(4) Die mündlichen Teilprüfungen sind frühestens eine Woche, spätestens jedoch drei Wochen nach Beendigung der einzelnen Module des Ausbildungslehrganges abzuhalten. Der Schwierigkeitsgrad der mündlichen Teilprüfungen richtet sich nach der jeweiligen Verwendungsgruppe der zu prüfenden Bediensteten, wobei zwischen den Verwendungsgruppen C und D nicht zu differenzieren ist.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Teilprüfungen ist von der Einzelprüferin oder dem Einzelprüfer ein Protokoll zu erstellen, in dem die gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Prüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von der Einzelprüferin oder dem Einzelprüfer zu unterzeichnen.
(6) Bei Nichtbestehen einer mündlichen Teilprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens drei Wochen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor dem Prüfungssenat abzulegen. Die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer darf dem Prüfungssenat nicht angehören.
(7) Die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer werden von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder bestimmt. Dabei sind nach Möglichkeit jene Mitglieder heranzuziehen, die den zur mündlichen Teilprüfung anstehenden Gegenstand gemäß § 4 im Rahmen des Ausbildungslehrganges vorgetragen haben.
§ 8
Projektarbeit
(1) Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B haben zum Nachweis ihrer Fachausbildung eine Projektarbeit in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu verfassen.
(2) Das Thema der Projektarbeit ist entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung jenem Gegenstand zu entnehmen, der dem Verwaltungsbereich entspricht, in dem die oder der Bedienstete tätig ist oder zukünftig tätig sein wird. Es hat eine der jeweiligen Verwendungsgruppe entsprechende anspruchsvolle Fachproblematik zu beinhalten, die in dieser Form neu zur Lösung ansteht und über das Fachwissen hinaus den Einsatz in der Ausbildung erworbenen Organisations- und Methodenwissens erfordert.
(3) Umfasst die tatsächliche oder zukünftige Verwendung der oder des Bediensteten keinen der in der Anlage angeführten Gegenstände, hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen eigenen Fachgegenstand unter Bedachtnahme auf die tatsächliche oder zukünftige Verwendung der oder des Bediensteten zu bestimmen.
(4) Das Thema der Projektarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenats auf Grund eines Dreiervorschlages der Dienststellen- bzw. Abteilungsleitung festgelegt und den Bediensteten nach Abschluss der mündlichen Teilprüfungen gemäß § 7 bekannt gegeben.
(5) Die Projektarbeit ist zum festgelegten Termin (sechs Monate nach Themenbekanntgabe) maschinenschriftlich oder gedruckt in zwei gebundenen Exemplaren der oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenats vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser sechsmonatigen Frist abgegangen werden.
(6) Der Dienststellen- bzw. Abteilungsleitung obliegt die Betreuung der Bediensteten beim Verfassen der Projektarbeit. Die Dienststellen- bzw. Abteilungsleitung kann die Betreuung an erfahrene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Dienststelle oder der Abteilung übertragen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Projektarbeit schriftlich zu begutachten und das Gutachten gemeinsam mit der Projektarbeit an die oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats weiterzuleiten. Im Gutachten ist festzuhalten, ob die Projektarbeit aus Sicht der Betreuerin oder des Betreuers als „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(7) Nach bestandener Projektarbeit hat die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung gemäß § 8a stattzufinden.
(8) Für den Fall, dass die Projektarbeit von der Betreuerin oder vom Betreuer als „nicht bestanden“ qualifiziert wird, ist die Projektarbeit dem Prüfungssenat zur Beurteilung vorzulegen. Über den Verlauf der Sitzung des Prüfungssenats ist von der oder dem Vorsitzenden ein Protokoll zu erstellen, in dem anzugeben ist, ob die Projektarbeit als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterzeichnen. Kommt auch der Prüfungssenat zum Ergebnis, dass die Projektarbeit als „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist, beträgt die Wiederholungsfrist zur entsprechenden Änderung oder Neufassung der Projektarbeit unter Bekanntgabe eines neuen Themas sechs Monate.
(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen der Bediensteten, soweit sie nicht für die Erlangung eines akademischen Grades maßgebend waren, einer erfolgreichen Ablegung der Projektarbeit gleichhalten.“
„§ 8a
Mündliche kommissionelle Abschlussprüfung
(1) Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B haben nach bestandener Projektarbeit eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen. Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung umfasst das Thema der Projektarbeit (Hauptthema) nach § 8 Abs. 2 und das festgelegte Zusatzthema.
(2) Das Zusatzthema ist aus einem solchen Gegenstand der Anlage zu entnehmen, aus dem nicht das Thema der Projektarbeit entnommen wurde. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenats festgelegt und den Bediensteten nach Abschluss der mündlichen Teilprüfungen gemäß § 7 bekannt gegeben.
(3) Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung ist spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Projektarbeit gemäß § 8 abzuhalten. Der Schwierigkeitsgrad der kommissionellen mündlichen Abschlussprüfung richtet sich nach der jeweiligen Verwendungsgruppe der zu prüfenden Bediensteten.
(4) Über den Verlauf der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden ein Protokoll zu erstellen, in dem die gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Prüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterzeichnen.
(5) Bei Nichtbestehen der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens drei Wochen.“
„§ 9
Zeugnis
(1) Über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Gegenstände der Teilprüfungen, das Thema der Projektarbeit und das Zusatzthema der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung zu bezeichnen. Wurde eine Prüfung (Teilprüfung, Projektarbeit, kommissionelle Abschlussprüfung) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(2) Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 36 LBDG 1997 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.“
„(5) Grundausbildungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(6) Vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung, LGBl. Nr. 59/2009, absolvierte Module sowie bestandene mündliche Teilprüfungen sind auf die Grundausbildung anzurechnen. Die begonnene Grundausbildung ist nach den Bestimmungen der Verordnung, LGBl. Nr. 59/2009 abzuschließen. Erfolgte Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit nach den Bestimmungen der bisherigen Verordnung, LGBl. Nr. 41/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2007.
(7) Die Verordnung LGBl. Nr. 59/2009 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
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