Gesetz vom 28. Mai 2009, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
Dem § 34 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Einer Eignungserklärung nach Abs. 5 ist eine Eignungserklärung einer Schulbehörde für landund forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen eines anderen Landes gleichzuhalten, wenn diese Eignungserklärung auf einem Fachgutachten der Kommission nach Abs. 9 beruht.“