LGBL_BU_20091202_78•Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002; Änderung
LGBL_BU_20091202_78Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002; ÄnderungGazette02.12.2009
Gesetz vom 1. Oktober 2009, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, LGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 86/2008, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2009, unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 und § 108 Abs. 9 ASVG eine Geringfügigkeitsgrenze (Abs. 4 Z 1) zu ermitteln und kundzumachen.“
„(1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder der von der anspruchsberechtigten Person dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB bevollmächtigten Person nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters oder der von der anspruchsberechtigten Person dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB bevollmächtigten Person auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“
„(4a) Die in Abs. 2 angeführten wiederkehrenden Leistungen sind
(4b) Die Anpassung nach Abs. 4a ist so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen
„(6) Die Anpassung wiederkehrender Leistungen ist auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten.“
„§ 48b
Einmalzahlung für das Jahr 2008
(1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder in der Schweiz, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt die Summe der für Oktober 2008 gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz (Gesamtpensionseinkommen)
(2) Die Einmalzahlung ist zusammen mit der höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung am 1. November 2008 auszuzahlen.
§ 48a Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 48c
Energiekostenzuschuss für die Kalendermonate Oktober 2008 bis April 2009
(1) Personen, die im November 2008 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 33 haben, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuss ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009 in der Höhe von 30 Euro monatlich. Der gesamte Zuschuss ist am 1. November 2008 auszuzahlen. Haben Bezieherinnen oder Bezieher einer Witwen- oder Witwerversorgungsleistung und einer Waisenversorgungsleistung Anspruch auf Ergänzungszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen- oder Witwerversorgungsleistung.
(2) Fällt der Ruhe- oder Versorgungsgenuss mit Ergänzungszulage zwischen 1. Dezember 2008 und 1. April 2009 an, so gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten in der in Abs. 1 angeführten monatlichen Höhe vom Anfallsmonat bis April 2009. Der gesamte Zuschuss ist zugleich mit der erstmaligen Ruhe- oder Versorgungsgenussleistung oder dem erstmaligen Ergänzungszulagenbezug auszuzahlen.
(3) Vom Zuschuss ist kein Beitrag nach § 15 zu entrichten.“
„(11) Die Zeit eines Sabbaticals nach § 96b LBDG 1997 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 61 oder 62 LBDG 1997 zu behandeln.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2009 treten in Kraft:
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