Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009 über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung
Aufgrund des § 12 Abs. 3 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2007 und der Kundmachung LGBl. Nr. 20/2007, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Höhe der Entschädigung für die Ableitung von auf Landesstraßen anfallenden Oberflächenwässern in Längskanäle der Gemeinde wird wie folgt festgelegt:
(2) Für die Verrechnung des Entschädigungsbetrags ist jene Länge der Straße maßgebend, von der das Straßenoberflächenwasser in den gemeindeeigenen Längskanal eingeleitet wird. Die Beträge sind einmalige Zahlungen, mit denen alle Aufwendungen der jeweiligen Gemeinde für die Dauer des Bestandes der Straße abgegolten sind.
§ 2. (1) Die Entschädigung ist für Längskanäle auf Landesstraßenabschnitten zu entrichten, bei denen der Vollausbau der Straße erstmals nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.
(2) Unter einem „Vollausbau“ im Sinne von Abs. 1 ist zu verstehen, dass bei einem im Wesentlichen nur aus einer Fahrbahn bestehenden Straßenabschnitt