Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs
der Gemeinde Tobaj aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei | Omnilex
LGBL_BU_20100324_26•Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs
der Gemeinde Tobaj aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs
der Gemeinde Tobaj aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
LGBL_BU_20100324_26Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs
der Gemeinde Tobaj aus dem Bereich der örtlichen BaupolizeiGazette24.03.2010
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. März 2010, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Tobaj aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen wird
Auf Antrag der Gemeinde Tobaj wird gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung LGBl. Nr. 75/2008, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen; die Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):