LGBL_BU_20101207_67•12. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten- Dienstrechtsgesetz 1997
LGBL_BU_20101207_6712. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten- Dienstrechtsgesetz 1997Gazette07.12.2010
Gesetz vom 30. September 2010, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird (12. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2009, wird wie folgt geändert:
„(3) Die § 44 Abs. 2 und § 96 Abs. 2 sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen von Beamtinnen und eingetragene Partner von Beamten sinngemäß anzuwenden.“
„(1) Die Dienstbehörde hat über alle Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den Beamtinnen und Beamten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist.“
„(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht
(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission endet
(4) Die Landesregierung hat Mitglieder einer Prüfungskommission aus wichtigem Grund von ihrer Funktion zu entheben (Abs. 3 Z 6). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitglieder der Kommission
„(7) Die Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer Prüfungskommission zu unterrichten.“
„§ 45a
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
Die Beamtin und der Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
„§ 74
Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweiseund sonstige Sachbehelfe
(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist die Beamtin oder der Beamte im Dienst verpflichtet,
(2) Dienstausweise können folgende Daten der Beamtin oder des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Beamtin oder der Beamte diese wünscht:
(3) Durch Verordnung der Landesregierung ist zu regeln,
(4) Die Beamtin oder der Beamte hat ihr oder ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.“
„(1) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
„(10) Die Beamtin oder der Beamte hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 9 nur insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.“
„(5) Die Beamtin oder der Beamte hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 nur insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.“
„(6) Die Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten.“
„§ 108
Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission
(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht
(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet
(5) Die Landesregierung hat Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission aus wichtigem Grund von ihrer Funktion zu entheben (Abs. 4 Z 5). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitglieder der Kommission
(6) Im Bedarfsfall ist die Leistungsfeststellungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.“
„(3) Die Mitgliedschaft zu der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission ruht
(4) Die Mitgliedschaft zu der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission endet
(5) Die Landesregierung hat Mitglieder der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission aus wichtigem Grund von ihrer Funktion zu entheben (Abs. 4 Z 5). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitglieder der Kommission
(6) Im Bedarfsfall sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.“
„(3) Die Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bei ihr eingerichteten Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission zu unterrichten.“
„§ 124
Zustellungen
(1) Zustellungen an die Beschuldigte oder den Beschuldigten haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Hat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.“
„(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erworben haben, ist § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(2) Durch § 4 Abs. 1a werden die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44, die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, und die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, umgesetzt.“
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