LGBL_BU_20101209_71•Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz, Änderung
LGBL_BU_20101209_71Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz, ÄnderungGazette09.12.2010
Gesetz vom 30. September 2010, mit dem das Burgenländische Leichen- und Bestattungswesengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Leichen- und Bestattungswesengesetz, LGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert:
„(1) Jede Leiche ist vor der Bestattung einer Totenbeschau durch die auf Grund dieses Gesetzes zuständige Totenbeschauerin oder den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten, nicht jedoch Fehlgeburten im Sinne des § 8 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2008.“
„§ 2
Totenbeschau
(1) Die Vornahme der Totenbeschau obliegt:
(2) Neben den Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauern (Abs. 1) sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigte Ärztinnen oder Ärzte als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. Die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bestellten Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer (bzw. die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) jederzeit zur Verfügung stehen.
(3) Die Bestellung von nicht im öffentlichen Dienst stehenden Ärztinnen oder Ärzten zu Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauern (Abs. 1 lit. b) und die Bestellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern (Abs. 2) erfolgt nach Anhörung der Ärztekammer und den zuständigen Amtsärztinnen oder Amtsärzten durch den Gemeinderat.
(4) Ärztinnen oder Ärzte, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, haben vor Antritt ihres Amtes als Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer bzw. als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vor den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die mir als Totenbeschauerin oder Totenbeschauer obliegenden Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften stets treu und gewissenhaft zu erfüllen, mich hiebei weder von Eigennutz noch von sonstigen außerdienstlichen Rücksichten beeinflussen zu lassen und das Dienstgeheimnis stets streng zu wahren.“
(5) Die Tätigkeit der Totenbeschauerinnen oder der Totenbeschauer gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ist den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern zuzurechnen.“
„(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer anzuzeigen. Zu dieser Anzeige sind verpflichtet:
„§ 4
Ausstellung des Behandlungsscheines
Die Ärztin oder der Arzt, der die Verstorbene oder den Verstorbenen zuletzt behandelt hat, ist verpflichtet, einen Behandlungsschein, der alle für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben, insbesondere die Angabe der Krankheit und der angenommenen unmittelbaren Todesursache zu enthalten hat, auszustellen, falls sie oder er nicht auch als Totenbeschauerin oder Totenbeschauer fungiert. Der Behandlungsschein ist der oder dem zur Todesfallsanzeige Verpflichteten zu übergeben. Diese oder dieser hat den Behandlungsschein der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer vor der Totenbeschau auszufolgen.“
„(2) Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer hat nach genauer Untersuchung der oder des Verstorbenen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft festzustellen, ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche eindeutig vorhanden sind, ferner ob die von ihr oder ihm gemachten Beobachtungen mit den Angaben der Angehörigen übereinstimmen und, falls sie oder er nicht selbst die zuletzt behandelnde Ärztin oder der zuletzt behandelnde Arzt gewesen ist, ob die von ihr oder ihm gemachten Beobachtungen mit den Angaben des Behandlungsscheines übereinstimmen sowie schließlich, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.“
„(1) Auf Grund der durchgeführten Totenbeschau hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer den Totenbeschaubefund auf dem Formblatt (§ 11) in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung ist für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten ist oder in der die Leiche aufgefunden worden ist, bestimmt und eine Ausfertigung ist für die Verwaltung der Bestattungsanlage, in welcher die Leiche bestattet bzw. eingeäschert werden soll, bestimmt. Im Falle der Überführung der Leiche ist eine Ausfertigung der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, zu übergeben.“
„(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Totenbeschaubefunde auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und ungenau oder unrichtig ausgestellte Befunde der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer zur Ergänzung oder Richtigstellung zurückzustellen. Die gesammelten Befunde hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ausgenommen in den Freistädten Eisenstadt und Rust, monatlich der Bezirkshauptmannschaft zu Evidenzzwecken vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaft (der Magistrat) hat die Befunde zeitlich fortlaufend nach den Sterbeorten gemeindeweise geordnet zu sammeln. Diese Sammlung ist jährlich abzuschließen und durch zehn Jahre aufzubewahren.“
„(3) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, die großjährigen Kinder sowie die Eltern und Geschwister der oder des Verstorbenen anzusehen, jedoch sind im Einzelfall in der Reihenfolge später Genannte nur dann heranzuziehen, wenn vorher Genannte nicht vorhanden oder geschäftsunfähig sind oder wenn sie auf dieses Recht verzichten.“
„(4) Von der Vornahme der Obduktion ist die zuständige Totenbeschauerin oder der zuständige Totenbeschauer in Kenntnis zu setzen. Sie oder er ist berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die oder den Verstorbenen unmittelbar vor deren oder dessen Tod behandelt hat, darf die Obduktion nicht durchführen.“
„§ 16a
Bestimmungen über Thanatopraxie
(1) Unter Thanatopraxie ist die Aufbereitung einer Leiche zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme zu verstehen, insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen. Die Würde und Pietät der Verstorbenen ist zu wahren.
(2) Eine thanatopraktische Behandlung darf nur von gewerberechtlich befähigten Personen in geeigneten Räumen durchgeführt werden.
(3) Eine thanatopraktische Behandlung bedarf keiner behördlichen Bewilligung. Sie darf jedoch erst nach erfolgter Totenbeschau und nur dann vorgenommen werden, wenn eine diesbezügliche Willenserklärung der oder des Verstorbenen oder das Einverständnis der nahen Angehörigen (§ 12 Abs. 3) vorliegt. Zur Auftragserteilung zur thanatopraktischen Behandlung sind lediglich die nahen Angehörigen der oder des Verstorbenen berechtigt. Die Durchführung einer thanatopraktischen Behandlung ist am Totenbeschaubefund zu vermerken.
(4) Die Überführung einer Leiche zum Zweck der Durchführung einer thanatopraktischen Behandlung ist weder anzeige- noch bewilligungspflichtig. Der Transport einer Leiche zum Zweck der Durchführung einer thanatopraktischen Behandlung darf in einem Sanitätssarg erfolgen.
(5) Wenn während der thanatopraktischen Behandlung Feststellungen gemacht werden, die eine von der Staatsanwaltschaft anzuordnende oder sanitätspolizeiliche Obduktion geboten erscheinen lassen, ist die thanatopraktische Behandlung zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Weg zu verständigen.“
„§ 17
Aufbewahrung der Leiche
Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche in eine Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zu überführen. Im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) darf eine Leiche nur mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aufgebahrt werden, wobei vor Erteilung der Zustimmung die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer zu hören ist. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen.“
„(1) Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar in der Regel nach Ablauf von 36 Stunden und vor Ablauf von 72 Stunden nach dem Eintritt des Todes; falls für die Leiche Kühlmöglichkeiten verfügbar sind, dann kann diese Frist auf maximal 120 Stunden, gerechnet ab der Freigabe der Leiche durch die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer, verlängert werden. Ausnahmen von der Regel sind gegeben, wenn Leichen von der Staatsanwaltschaft bzw. von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 oder im Zuge behördlich angeordneter Obduktionen so spät zur Bestattung freigegeben werden, dass die Überschreitung der angeführten Frist unvermeidlich ist. Weitere Ausnahmen können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister des Ortes, an dem die oder der Verstorbene bestattet werden soll, nach Anhörung der zuständigen Amtsärztin oder des zuständigen Amtsarztes aus gewichtigen Gründen bewilligt werden, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht bestehen. Von einer solchen Bewilligung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ausgenommen in den Freistädten Eisenstadt und Rust, die Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu verständigen.“
„(3) Sind keine nahen Angehörigen vorhanden, so sind diejenigen Personen, mit denen die oder der Verstorbene vor ihrem oder seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, zur Obsorge verpflichtet.“
„(6) Bestattungspflicht (§ 19 Abs. 1) besteht ferner für Totgeburten im Sinne des § 8 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I
Nr. 102/2008, sowie für Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder eines Krankenanstaltenbetriebs in hygienisch einwandfreier Weise beseitigt werden können. Im letzteren Fall ist zur Obsorge für die Bestattung und zur Kostentragung hiefür die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt oder der Träger der Krankenanstalt verpflichtet. Soweit die Kostentragungspflicht nicht die Ärztin oder den Arzt oder die Krankenanstalt trifft, gilt auch hier subsidiär die Bestattungspflicht der Gemeinde (§ 19 Abs. 4). Fehlgeburten können auf Wunsch der Eltern bestattet werden.“
„(7) Tot- und Fehlgeburten können im Rahmen einer Sammelbestattung beigesetzt werden.“
„(3) Das Feuerbestattungsunternehmen kann aus Sicherheitsgründen die Entfernung medizinischer Implantate aus Leichen veranlassen. Die Entfernung darf von Ärztinnen oder Ärzten, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind oder von Ärztinnen oder Ärzten in einer Krankenanstalt durchgeführt werden. Die zur Durchführung der thanatopraktischen Behandlung Berechtigten dürfen entsprechend ihrer gewerberechtlichen Befähigung in geeigneten Räumen die Entfernung durchführen. Die Entnahme ist im Totenbeschaubefund zu vermerken.
(4) Über Einäscherungen ist vom Feuerbestattungsunternehmen ein Einäscherungsverzeichnis, das über die Identität der eingeäscherten Personen Auskunft gibt, zu führen.“
„(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in einem dauerhaft luft- und wasserdichten Behältnis (Urne) zu verwahren, falls die Bestattung der Urne in einer Urnennische, in einem Urnenhain oder in einem Urnenschacht innerhalb eines Erdgrabes erfolgt. Falls die Bestattung der Urne direkt im Erdreich erfolgt, sind die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche in einem den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechenden, biologisch abbaubaren Behältnis (Urne) zu verwahren. Die Urne ist so zu kennzeichnen, dass jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen und ist mit der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu versehen. Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung nach § 20 Abs. 7 sowie für die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche seiner Mutter.“
„(2) Zur Überführung von Leichen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die den durch Verordnung der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde näher festzulegenden Anforderungen entsprechen.“
„(1) Bestattungsanlagen, das sind Friedhöfe, Feuerbestattungsanlagen, Urnenhallen und Urnenhaine, können von einer Gemeinde, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie von einer statutengemäß hiezu berufenen juristischen Person errichtet und erhalten werden.“
„(4) Falls alle in der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) einer Gemeinde vorhandenen Kühlplätze belegt sind, dann kann die Überführung bzw. die Rücküberführung einer Leiche in die Leichenhalle (Aufbahrungshalle) der nächstgelegenen Gemeinde, die über freie Kühlplätze verfügt, zum Zweck der kurzzeitigen Aufbewahrung erfolgen. Die Absprache erfolgt zwischen den betroffenen Gemeinden, die dadurch anfallenden Mehrkosten sind von der Gemeinde, deren Kühlplätze belegt sind, zu tragen. Die Überführung bzw. Rücküberführung der Leiche ist anzeigepflichtig (§ 24 Abs. 6).“
„§ 37
Übertragung von Benützungsrechten
(1) Die Übertragung von Benützungsrechten unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zulässig, wobei diese gleichzeitig das Benützungsrecht an die rechtsnachfolgende Person verleihen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die rechtsnachfolgende Person die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet und das Benützungsrecht für eine im Sprengel des Gemeindefriedhofs wohnhafte Person in Anspruch genommen wird. Eine Übertragung ohne Zustimmung hat keine rechtliche Wirkung.
(2) Im Falle des Todes der benützungsberechtigten Person sind die Erbinnen und Erben Nachfolger im Benützungsrecht. Sind mehrere rechtsnachfolgende Personen vorhanden, so haben sie eine gemeinsame Bevollmächtigte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten zur Ausübung des Benützungsrechts zu bestellen. Die Rechtsnachfolge ist nachzuweisen. Bis zu diesem Nachweis ist Vertreterin oder Vertreter der rechtsnachfolgenden Person im Benützungsrecht die älteste bekannte nächste verwandte oder verschwägerte Person der verstorbenen benützungsberechtigten Person.“
„(3) Sofern das Benützungsrecht der bisher benützungsberechtigten Person nicht erneuert wird, können die Grabstellen einer neuen berechtigten Person nach dem Erlöschen gemäß Abs. 1 lit. a bis c unter Einhaltung der in § 39 Abs. 1 und 2 genannten Frist verliehen werden. Der bisher benützungsberechtigten Person steht hiebei kein Anspruch auf Schadenersatz zu.“
„(2) Die jährlichen Friedhofsgebühren dürfen in ihrer Gesamtheit das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Gemeindefriedhöfe sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten nicht übersteigen.“
„(3) Zur Entrichtung der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr ist die Person verpflichtet, deren Ansuchen um Verleihung (Erneuerung) des Benützungsrechts an einer Grabstelle bewilligt wird; zur Entrichtung der übrigen Gebühren ist die Person verpflichtet, der das Benützungsrecht an der Grabstelle, in der die Leiche bestattet oder die Urne beigesetzt wird oder ist, zukommt. Wenn jedoch diese Person selbst bestattet wird, dann ist jene Person zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, die nach § 19 Abs. 2 für die Bestattung Sorge zu tragen hat.“
„(2) Wenn in Orten, in denen nur eine nicht im öffentlichen Dienst stehende Ärztin oder ein nicht im öffentlichen Dienst stehender Arzt ansässig ist, diese oder dieser nach den bisher geltenden Bestimmungen als Totenbeschauerin oder Totenbeschauer bestellt wurde, gilt sie oder er als im Sinne des § 2 dieses Gesetzes bestellt.“
„(2) Die Änderungen des § 1 Abs. 1, §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, §§ 4, 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 1, 3 und 4, §§ 9, 12 Abs. 2, 3 und 4, § 13 Abs. 2, §§ 14, 16 Abs. 3, §§ 17, 18, 19 Abs. 1, 2 und 3, § 20 Abs. 2, 4 und 6, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 8, § 33 Abs. 1 und 5, § 34 Abs. 2, 4 und 5, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 2, §§ 45, 46 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 50 Abs. 2, § 52 und die Einfügung von §§ 16a, 20 Abs. 7 und § 22 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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