Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2010 über die Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (Burgenländische Mindeststandardverordnung - Bgld. MSV)
Gemäß § 9 Abs. 6 des Burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, wird verordnet:
§ 1
(1) Der monatliche Mindeststandard für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt
a) pro Person 558 Euro;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person,
wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt
gegenüber unterhaltsberechtigt ist 372 Euro;
(2) Die Mindeststandards nach Abs. 1 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 %.
§ 2
Leistungsausmaß
Die Geldleistungen nach § 1 Abs. 1 sind monatlich zu
gewähren.
§ 3
Erhöhung
Der Mindeststandard nach § 1 Abs. 1 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 92/2010. Dadurch bedingt erhöhen sich die Mindeststandards nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.
§ 4InkrafttretenDie Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft.