LGBL_BU_20101230_84•Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung
LGBL_BU_20101230_84Burgenländische LebensmittelkontrollgebührenverordnungGazette30.12.2010
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2010 über die Höhe der Lebensmittelkontrollgebühren (Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung - Bgld. LMKG-VO)
Auf Grund der §§ 2 und 7 des Burgenländischen Lebensmittelkontrollgebührengesetzes, LGBl. Nr. 12/2008, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Gebühren gemäß § 2 des Burgenländischen Lebensmittelkontrollgebührengesetzes - Bgld. LMKGG sowie die Höhe der Zuschläge zu den Gebühren werden in der Anlage A festgesetzt. Die darin festgesetzte Mindestgebühr ist die jedenfalls vom Betrieb zu entrichtende Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, wenn die nach Anzahl der untersuchten Tiere berechnete Gebühr geringer wäre, oder die Gebühr, die je angefangene halbe Stunde im Falle von seitens der oder des Verfügungsberechtigten verursachten Verzögerungen, Wartezeiten oder dem gänzlichen Ausbleiben der Untersuchung zu entrichten ist.
§ 2
Die Höhe der Entschädigung gemäß § 7 Bgld. LMKGG, die den Aufsichtsorganen gebührt, wird in der Anlage B festgesetzt. Die darin festgesetzte Mindestentschädigung ist die jedenfalls dem Aufsichtsorgan zustehende Entschädigung für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Betrieb, wenn die nach Anzahl der untersuchten Tiere berechnete Entschädigung geringer wäre, oder die Entschädigung, die dem Aufsichtsorgan je angefangene halbe Stunde im Falle von seitens der oder des Verfügungsberechtigten verursachten Verzögerungen, Wartezeiten oder dem gänzlichen Ausbleiben der Untersuchung zusteht.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf jene Leistungen anzuwenden, die ab diesem Tag erbracht werden. Für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen ist weiterhin die Bgld.
Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 74/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2008, anzuwenden.
Anlage A und B nicht darstellbar
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