Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Jänner 2011, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Olbendorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen wird
Auf Antrag der Gemeinde Olbendorf wird gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen; die Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):