LGBL_BU_20110318_23•Verordnung betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers, Änderung
LGBL_BU_20110318_23Verordnung betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers, ÄnderungGazette18.03.2011
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. März 2011, mit der die Verordnung betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2010, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers, LGBl. Nr. 17/2003, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) In der Befallszone soll auf Flächen, auf denen ein Befall an einer Wirtspflanze festgestellt wurde, die Fruchtfolge als das am besten geeignete Mittel zur Bekämpfung des Schadorganismus angewendet werden. Diese ist so zu gestalten, dass nach einer nicht vom Maiswurzelbohrer gefährdeten Vorfrucht kein neonicotinoidgebeiztes Maissaatgut verwendet werden darf. Hievon ausgenommen ist die Ausbringung von behandeltem Vorstufen- und Basissaatgut zur Saatmaisproduktion.
(2) Wird Mais in zwei aufeinander folgenden Jahren auf derselben Fläche angebaut, darf eine gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 86/2009, chemische Behandlung mit einem zugelassenen Saatschutzmittel gegen den Maiswurzelbohrer oder mit einem zugelassenen Insektizid gegen Bodenschädlinge oder mit einem zugelassenen Insektizid gegen den Maiswurzelbohrer vorgenommen werden. Für den Fall des Anbaus von Mais im dritten Jahr und in allen weiteren Folgejahren auf derselben Fläche ist jedenfalls eine gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 86/2009, chemische Behandlung mit einem zugelassenen Saatschutzmittel gegen den Maiswurzelbohrer oder mit einem zugelassenen Insektizid gegen Bodenschädlinge oder mit einem zugelassenen Insektizid gegen den Maiswurzelbohrer vorzunehmen. Als Ausgangsjahr (1. Jahr) für diese Betrachtungen gilt das Jahr 2010. Im Fall einer chemischen Behandlung gemäß dem ersten und zweiten Satz sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind den behördlichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.“
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