Gesetz vom 26. Jänner 2011, mit dem das Burgenländische Sozialbetreuungsberufegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, wird wie folgt geändert:
„(1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Ersatz für Ausbildungen nach den § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 anzuerkennen; die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Antragsberechtigt sind alle Personen, die die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs und die Führung einer Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz im Burgenland beabsichtigen.“
„(3) § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1, der Einleitungsteil zu § 11 sowie § 11 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 7 Abs. 2 außer Kraft.“