Gesetz vom 31. März 2011, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz und das Gesetz LGBl. Nr. 93/1992 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Burgenländische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 14/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2005, wird wie folgt geändert:
- Nach § 36 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges nach § 35 ist § 25 Abs. 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied der Landesregierung an die Stelle der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten tritt.“
„§ 37a
Folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen und Partner von Mitgliedern der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:
Artikel II
Das Gesetz, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz geändert wird, LGBl. Nr. 93/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2005, wird wie folgt geändert:
„(11) Folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen und Partner von Mitgliedern des Landtages sinngemäß anzuwenden: