LGBL_BU_20110526_39•Burgenländische Tierzuchtgesetz 2008, Änderung
LGBL_BU_20110526_39Burgenländische Tierzuchtgesetz 2008, ÄnderungGazette26.05.2011
Gesetz vom 31. März 2011, mit dem das Burgenländische Tierzuchtgesetz 2008 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008, LGBl. Nr. 19/2009, wird wie folgt geändert:
„(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Burgenländische Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt.“
„§ 24
Unionsrechtliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten,
„(7) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseiten ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
(8) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 7 hat folgende Angaben zu enthalten:
(9) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit - insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet - zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 7 und 8 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.”
„(3) Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 24 und 25, § 1 Abs. 3, § 2 Z 21 lit. b, § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 8 Abs. 2 zweiter Satz, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1 erster Satz, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 11 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 4, § 13 Abs. 2 zweiter Satz, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 zweiter Satz, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2, die Überschrift zu § 24, § 24 Abs. 4, 7 bis 9, die Überschrift zu § 25, § 26 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2, der Einleitungssatz des § 29 und § 29 Z 39 bis 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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