LGBL_BU_20110712_51•Burgenländische Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft
LGBL_BU_20110712_51Burgenländische Verordnung optische Strahlung in der Land- und ForstwirtschaftGazette12.07.2011
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 2011 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Burgenländische Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. VOPST-LF)
Aufgrund des § 94g Abs. 1 und 2 Z 4, 6 und 7 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2010, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 88 Abs. 1 und 2 LArbO für Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Optische Strahlung ist jede inkohärente und kohärente (zB Laser) elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.
(2) Ultraviolette Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm. Der Bereich der ultravioletten Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 nm bis 400 nm), UV-B-Strahlung (280 nm bis 315 nm) und UV-C-Strahlung (100 nm bis 280 nm).
(3) Sichtbare Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 nm bis 780 nm.
(4) Infrarotstrahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm. Der Bereich der Infrarotstrahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 nm bis 1400 nm), IR-B-Strahlung (1400 nm bis 3000 nm) und IR-C-Strahlung (3000 nm bis 1 mm).
(5) Expositionsgrenzwerte sind Grenzwerte für die Exposition gegenüber optischer Strahlung, die unmittelbar auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen. Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind.
(6) Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte, der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausgesetzt sind.
(7) Soweit in dieser Verordnung auf die Anhänge A und B verwiesen wird, sind darunter die Anhänge A und B der Verordnung optische Strahlung - VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, zu verstehen.
§ 3
Expositionsgrenzwerte
(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
(2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind die §§ 6, 7 Abs. 3, §§ 8 und 9 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
§ 4
Bewertungen und Messungen
(1) Künstliche optische Strahlung an den Arbeitsplätzen ist einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als Stand der Technik herangezogen werden:
(2) Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer können bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn die Quellen künstlicher optischer Strahlung in den Geltungsbereich der einschlägigen Unionsrichtlinien fallen. Dies kann zB die Angabe von Risikogruppen bei künstlicher inkohärenter optischer Strahlung für Lampen und Lampensysteme oder die Angabe von Laserklassen nach dem Stand der Technik sein.
(3) Falls die Bewertung gemäß Abs. 1 keine eindeutige Festlegung der erforderlichen Maßnahmen ermöglicht, muss eine Bewertung auf Grundlage von repräsentativen Messungen oder Berechnungen nach dem Stand der Technik erfolgen.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen einschließlich Messungen oder Berechnungen
(5) Bewertungen oder Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(6) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (zB Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).
§ 5
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:
(2) Falls unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden wie bei einem Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten, kann auf Basis der Bewertungen nach § 4 Abs. 2 die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für Lampen und Lampensysteme, Anhang A, insbesondere Tabelle A.4, und nach den Klassen für Laser, Anhang B, insbesondere Tabelle B.5, nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.
(3) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch künstliche optische Strahlung ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf
(5) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 77 Abs. 6 und 7 LArbO hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
§ 6
Information, Unterweisung, Anhörung undBeteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, zB indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b LArbO erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 84a LArbO hat sich insbesondere zu beziehen auf:
§ 7
Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 LArbO) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8.
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 77 Abs. 5 LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen mit dem Ziel, die Expositionsgrenzwerte zu unterschreiten.
§ 8
Inhalt des Maßnahmenprogramms
(1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:
(2) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer besonders zu berücksichtigen.
§ 9
Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung,Kennzeichnung
(1) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu benutzen:
(2) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen; erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(3) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilen
§ 10
Natürliche optische Strahlung
Der Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß der §§ 77, 78, 84 bis 85, 89, 91c und 91e LArbO durchzuführen.
Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zB Tätigkeitswechsel, Pausen, geeignete persönliche Schutzausrüstung oder geeignete Arbeitskleidung zur Bedeckung der Haut, geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut. Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten (§ 80 Abs. 2 Z 8 LArbO).
§ 11
Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 38, umgesetzt.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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