LGBL_BU_20111223_77•Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, Änderung
LGBL_BU_20111223_77Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, ÄnderungGazette23.12.2011
Gesetz vom 20. Oktober 2011, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2010, wird wie folgt geändert:
„(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraums folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.“
„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 10 bis 14 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
„(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
„§ 15a
Ansprüche während des Beschäftigungsverbotsnach §§ 4 und 7 Bgld. MVKG
Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Land haben, gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, die Monatsbezüge in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Monatsbezüge. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts des Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder dem MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.“
in der in der Verwendungsgruppe
Gehalts- E D C B A
stufe Euro
1 1.248,20 1.301,60 1.355,30 1.516,40 1.886,20
2 1.262,90 1.325,80 1.387,60 1.556,60 -
3 1.277,80 1.350,10 1.419,60 1.596,90 -
4 1.292,50 1.374,30 1.452,10 1.636,90 -
5 1.307,10 1.398,50 1.484,20 1.677,70 -
6 1.321,80 1.422,30 1.516,40 1.720,70 -
7 1.336,90 1.446,50 1.548,50 1.765,00 -
8 1.351,50 1.470,80 1.580,60 - -
9 1.366,10 1.495,10 1.612,80 - -
10 1.381,10 1.519,20 1.645,20 - -
11 1.395,70 1.543,30 1.677,70 - -
12 1.410,70 1.567,40 1.712,00 - -
13 1.425,00 1.591,30 - - -
14 1.440,10 1.615,50 - - -
15 1.454,80 1.640,10 - - -
16 1.469,60 1.664,10 - - -
17 1.484,20 1.731,40 - - -
18 1.499,10 - - - -
in der in der Verwendungsgruppe
Gehalts- P1 P2 P3 P4 P5
stufe Euro
1 1.355,30 1.328,70 1.301,60 1.274,70 1.248,20
2 1.387,60 1.355,30 1.325,80 1.294,10 1.262,90
3 1.419,60 1.382,30 1.350,10 1.312,60 1.277,80
4 1.452,10 1.409,10 1.374,30 1.331,30 1.292,50
5 1.484,20 1.436,00 1.398,50 1.350,10 1.307,10
6 1.516,40 1.463,00 1.422,30 1.368,80 1.321,80
7 1.548,50 1.489,30 1.446,50 1.387,60 1.336,90
8 1.580,60 1.516,40 1.470,80 1.406,50 1.351,50
9 1.612,80 1.543,30 1.495,10 1.425,00 1.366,10
10 1.645,20 1.570,00 1.519,20 1.444,10 1.381,10
11 1.677,70 1.596,90 1.543,30 1.463,00 1.395,70
12 1.712,00 1.623,80 1.567,40 1.481,60 1.410,70
13 1.747,10 1.650,80 1.591,30 1.500,50 1.425,00
14 1.783,80 1.677,70 1.615,50 1.519,20 1.440,10
15 - 1.706,20 1.640,10 1.538,20 1.454,80
16 - 1.735,40 1.664,10 1.556,60 1.469,60
17 - 1.793,10 1.731,40 1.575,50 1.484,20
18 - - - 1.594,50 1.499,10
in der in der Dienstklasse
Gehalts- IV V VI VII VIII IX
stufe Euro
1 - - 2.662,90 3.227,90 4.338,10 6.156,40
2 - 2.272,00 2.740,80 3.331,20 4.564,70 6.497,90
3 1.804,10 2.350,50 2.818,80 3.433,90 4.790,70 6.839,20
4 1.881,10 2.428,00 2.921,00 3.660,00 5.132,20 7.181,30
5 1.959,40 2.506,40 3.023,10 3.886,10 5.473,30 7.522,60
6 2.037,40 2.584,60 3.125,40 4.112,40 5.814,80 7.863,90
7 2.115,60 2.662,90 3.227,90 4.338,10 6.156,40 -
8 2.194,00 2.740,80 3.331,20 4.564,70 6.497,90 -
9 2.272,00 2.818,80 3.433,90 4.790,70 - -
in der in der Verwendungsgruppe
Gehalts- L 3 L 2b 1 L 2a 1 L 2a 2 L 1
stufe Euro
1 1.476,20 1.626,30 1.764,10 1.884,40 -
2 1.499,00 1.654,40 1.816,40 1.940,70 2.106,60
3 1.521,30 1.682,40 1.868,30 1.997,40 2.179,10
4 1.544,30 1.711,30 1.921,60 2.053,60 2.250,90
5 1.566,80 1.742,00 1.973,80 2.109,90 2.355,30
6 1.602,70 1.824,10 2.080,40 2.223,20 2.530,50
7 1.657,70 1.908,00 2.190,50 2.360,70 2.706,40
8 1.715,20 1.993,50 2.300,40 2.498,10 2.881,80
9 1.776,70 2.079,00 2.427,30 2.657,30 3.057,40
10 1.841,00 2.163,70 2.554,20 2.816,20 3.234,10
11 1.906,30 2.248,90 2.681,50 2.975,20 3.411,00
12 1.972,00 2.366,80 2.808,10 3.135,30 3.587,90
13 2.037,30 2.484,10 2.935,90 3.295,50 3.765,00
14 2.102,90 2.601,80 3.062,90 3.456,00 3.942,00
15 2.194,00 2.719,30 3.191,00 3.616,30 4.119,00
16 2.284,90 2.823,90 3.303,50 3.759,10 4.296,00
17 2.375,90 2.932,70 3.421,60 3.907,90 4.473,60
18 - - - - 4.719,30
„§ 52b
Dienstzulagen
Abweichend von § 57 Abs. 2 lit. b, c und d des Gehaltsgesetzes 1956 beträgt die Dienstzulage
in der in den Gehaltsstufen ab der
Dienstzu- Gehalts-
lagengruppe 2 bis 9 10 bis 13 stufe 14
Euro
I 735,90 786,70 835,30
II 662,50 708,70 751,50
III 588,50 629,80 668,10
IV 514,60 550,80 585,20
V 441,70 471,80 501,00
in der in den Gehaltsstufen ab der
Dienstzu- Gehalts-
lagengruppe 1 bis 8 9 bis 12 stufe 13
Euro
I 539,80 576,90 612,50
II 502,80 537,90 570,70
III 413,80 443,10 469,70
IV 368,40 394,30 419,00
V 247,90 264,50 280,70
VI 206,40 220,50 234,10
in der in den Gehaltsstufen ab der
Dienstzu- Gehalts-
lagengruppe 1 bis 8 9 bis 12 stufe 13
Euro
I 261,80 285,90 308,20
II 220,90 239,80 256,00
III 184,30 199,40 212,80
IV 153,80 167,20 177,30
V 110,80 119,60 127,50
„§ 55
Tarifänderung
Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem Gesetz in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.“
„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
je Fahrkilometer 0,24 Euro
je Fahrkilometer 0,42 Euro.“
„(1) Der Beamtin oder dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsguts vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m³ zu ersetzen. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jede weitere dem gemeinsamen Haushalt angehörende und mit übersiedelnde Person, sofern es sich bei dieser um die Ehegattin oder den Ehegatten oder um ein Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind der Beamtin oder des Beamten handelt, um jeweils höchstens 50 %, für alle mit übersiedelnden Personen zusammen insgesamt höchstens um 200 %.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.“
„§ 111
Sinngemäße Anwendung
(1) Dieses Hauptstück ist auch auf die Landesvertragsbediensteten nach § 1 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 anzuwenden.
(2) § 80 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des § 55 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung § 111 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung tritt.“
„(7) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem LBPG 2002.
(8) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 7 und 10 stellen oder für die gemäß Abs. 7 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
(9) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 7 und 8
(10) Anträge gemäß Abs. 7 sind unter Verwendung des in der Anlage 2 festgelegten Formulars zu stellen.
Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(11) Anpassungen des Formulars (Abs. 10), die sich aus besonderen Erfordernissen automationsunterstützter Handhabung oder aus sonstigen technischen Erfordernissen ergeben, sind zulässig.
(12) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 15 dieses Gesetzes oder gemäß § 46 LBPG 2002 anzurechnen.
(13) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin nach § 10 in der am 31. August 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 7 und 10
(14) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß Abs. 3 verbessert wurde, sind sonstige Zeiten nach § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb nur bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.
(15) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 ist bei Beamtinnen und Beamten, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,
„(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 treten in Kraft:
Anlage nicht darstellbar
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