Gesetz vom 17. November 2011, mit dem das Burgenländische Jugendschutzgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Jugendschutzgesetz 2002 - Bgld. JSG 2002, LGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2007, wird wie folgt geändert:
„(3) Jungen Menschen ist der Zutritt zu Räumlichkeiten, in denen Glücksspielautomaten im Rahmen der Einzelaufstellung aufgestellt sind, verboten. Personen, in deren Räumlichkeiten Glücksspielautomaten im Rahmen der Einzelaufstellung betrieben werden, sind verpflichtet, zu gewährleisten, dass junge Menschen keinen Zutritt zu diesen Räumlichkeiten haben, und in diesem Sinne durch ein Identifikationssystem sicher zu stellen, dass junge Menschen diese Räumlichkeiten nicht betreten können.“
- Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Erwerb und Besitz der genannten Substanzen nicht verboten, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch eine Einrichtung veranlasst wurde, die von der Behörde zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist.“
- Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Änderung des § 9 Abs. 1 und die Anfügungen der § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“