LGBL_BU_20120124_5•Burgenländische Wohnbauförderungsgesetznovelle 2011
LGBL_BU_20120124_5Burgenländische Wohnbauförderungsgesetznovelle 2011Gazette24.01.2012
Gesetz vom 17. November 2011, mit dem das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 geändert wird (Burgenländische Wohnbauförderungsgesetznovelle 2011)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2009, wird wie folgt geändert:
„(5) Im Falle der Rechtsnachfolge aufgrund eines Todesfalles sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden.“
„(1) In den Tilgungsplänen sind die Darlehensbedingungen festzulegen, wobei eine Darlehenslaufzeit von 27,5 Jahren, eine halbjährlich dekursive Verzinsung von 1 % pro Jahr vom 1. bis zum 7. Jahr, von 1,25 % pro Jahr vom 7,5. bis zum 14. Jahr, von 2 % pro Jahr vom 14,5. bis zum 21. Jahr und von 2,5 % pro Jahr vom 21,5. bis zum 27,5. Jahr vorzusehen ist. Die Zinsberechnung erfolgt jeweils vom aushaftenden Darlehenskapital und kalendermäßig über 360 Tage. Die halbjährlich dekursiv zu leistenden Annuitätszahlungen betragen für die 1. bis 7. Jahresrate 2 %, für die 7,5. bis 14. Jahresrate 3 %, für die 14,5. bis 21. Jahresrate 6 % und für die 21,5. bis 27,5. Jahresrate des Tilgungszeitraumes 7,85 % des Darlehensbetrags, wobei die Annuitätsberechnung jeweils vom Darlehens-Anfangskapital und 360 über 360 Tage erfolgt.“
„(4) Das Darlehen hat eine Laufzeit von 27,5 Jahren und eine halbjährlich dekursiv erfolgende Verzinsung von durchgehend 0,5 % pro Jahr. Die Zinsberechnung erfolgt jeweils vom aushaftenden Darlehenskapital und kalendermäßig über 360 Tage. Die halbjährlich dekursiv zu leistenden Annuitätszahlungen betragen durchgehend 3,90 % pro Jahr. Die Annuitätsberechnung erfolgt jeweils vom Darlehens-Anfangskapital und 360 über 360 Tage. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“
„§ 35a
Ausschluss der Ankaufsförderung
Eine Förderung nach § 34 und § 35 ist ausgeschlossen, wenn der Verkäuferin oder dem Verkäufer bei einer vorzeitigen Darlehenstilgung für das verkaufsgegenständliche Objekt in den dem Abschluss des Kaufvertrags vorhergehenden 20 Jahren ein Nachlass gemäß § 47 Abs. 2 gewährt wurde.“
„(1a) Für Anlagen gemäß Abs. 1, deren Errichtung bereits Voraussetzung für die Gewährung einer Grundförderung im Sinne von § 3 Z 21 nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ist, kann nach dieser Bestimmung kein weiterer Beitrag gewährt werden.“
„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 10, § 3 Z 19, § 3 Z 20, § 3 Z 23, § 3 Z 24, § 7 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 Z 8, § 10 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Z 9, § 16 Abs. 1 Z 10, § 16 Abs. 1 Z 11, § 16 Abs. 1 Z 12, § 16 Abs. 1 Z 13, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 2 Z 2, § 19 Abs. 2 Z 5, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Z 1, § 28 Z 11, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Z 1, § 30 Abs. 3 Z 4, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1 lit. a, § 35 Abs. 1, § 35a, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1a, § 42 Abs. 2 Z 3, § 42 Abs. 2 Z 4, § 42 Abs. 2 Z 5, § 42 Abs. 4, § 42 Abs. 7, § 57 lit. s, § 60 Abs. 8 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 5/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
„(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 5/2012 anhängige Förderungsansuchen und noch nicht zur Gänze zugezählte Darlehen sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu bearbeiten. Die Bestimmung des § 35a ist nicht anzuwenden, wenn die vorzeitige Rückzahlung vor dem 1. Jänner 2012 erfolgte.“
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