Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. März 2012, mit der die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft geändert wird
Aufgrund des § 108a Abs. 2 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2010, wird verordnet:
Die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und - beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 99/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2009, wird wie folgt geändert:
„§ 3
Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
(1) Verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Bgld. VOLV - LuFw), LGBl. Nr. 62/2006, überschritten wird.
(2) Verboten sind Arbeiten
(3) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 13/2006.
(4) Jugendliche dürfen nach 18 Monaten Ausbildung mit nach Abs. 2 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.“
„(2) § 2 Abs. 3 und 4 Z 3, §§ 3, 4 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 17 und § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“