Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Oktober 2012 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Lackenbach
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2012, wird verordnet:
Der Gemeinde Lackenbach wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.