Gesetz vom 6. Dezember 2012, mit dem das Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979, LGBl. Nr. 19, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel I
In § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a wird jeweils die Wortfolge „für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 20 Abs. 5 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „für die unter dem Betrag von 4 230 Euro“ ersetzt.
In § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b wird jeweils die Wortfolge „für die darüber liegenden Teile“ durch die Wortfolge „für die ab dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile“ ersetzt.
Artikel IIDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.