Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Übertragung
Der Landespolizeidirektion wird im Gebiete der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Besorgung folgender Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen:
§ 2
Verweisung
Soweit auf die Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr 159/1960, verwiesen wird, ist diese in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 39/2013, anzuwenden.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird, LGBl. Nr. 37/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, außer Kraft.