LGBL_BU_20131217_75•Verfassung des Burgenlandes, Änderung
LGBL_BU_20131217_75Verfassung des Burgenlandes, ÄnderungGazette17.12.2013
Landesverfassungsgesetz vom 14. November 2013, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 42/1981, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 10/2008, wird wie folgt geändert:
„(2) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn dadurch zugleich eine Änderung von Landesgrenzen des Burgenlandes erfolgen soll.
(3) Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes, mit denen zugleich eine Änderung der Grenzen des Burgenlandes erfolgen soll, bedürfen eines Landesgesetzes sowie damit übereinstimmender Gesetze des Bundes und der betroffenen Länder. Für Grenzbereinigungen genügen ein Landesgesetz und damit übereinstimmende Gesetze der betroffenen Länder.
(4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Landtages über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.“
„Artikel 32
Mitwirkung von Bundesorganen, Zustimmung der Bundesregierung Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Solche Gesetzesbeschlüsse sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages von der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.“
„(6) Die Finanzgebarungen des Landes und sonstiger Rechtsträger (ausgenommen Gemeinden und Gemeindeverbände), die im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) dem Sektor Staat zugerechnet werden und deren Organisationsrecht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt, sind risikoavers auszurichten. Insbesondere sind bei der Finanzgebarung keine vermeidbaren Risiken einzugehen und volle Transparenz zu gewährleisten.
(7) Die näheren Bestimmungen über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung sind durch Landesgesetz zu treffen.“
„Artikel 37b
Sicherung der Leistungen der Daseinsvorsorge
(1) Von den Anteilsrechten an der Energie Burgenland AG müssen mindestens 51% im Eigentum des Landes Burgenland stehen oder dem Land Burgenland über eigene Unternehmen zugerechnet werden.
(2) Die Versorgung der Gemeindebürger mit einwandfreiem Trinkwasser ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde oder eines hiefür gebildeten Gemeindeverbandes. Für die vom Benützer zu entrichtende Gebühr kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung Höchstbeträge festsetzen.“
„Artikel 64
Bezüge der Mitglieder der Landesregierung
Die Mitglieder der Landesregierung haben gegenüber dem Land Burgenland Anspruch auf Bezüge, soweit nicht Ansprüche gegenüber dem Bund nach bundesrechtlichen Regelungen bestehen. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.“
„C. VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT DES LANDES
Artikel 66a
Landesverwaltungsgericht
(1) Für das Land Burgenland besteht ein Landesverwaltungsgericht. Dieses hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Eisenstadt.
(2) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern: Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung zu Rich-terinnen und Richtern ernannt und sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(4) Die Organisation und das Dienstrecht des Landesverwaltungsgerichtes werden durch Landesgesetz geregelt.“
„(2) Die Direktorin oder der Direktor des Landes-Rechnungshofes wird - nach öffentlicher Ausschreibung und Durchführung einer Anhörung durch die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses, zu der die Präsidentin oder der Präsident des Landtages einzuladen hat - vom Landtag auf Grund eines Vorschlags der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt.“
„(4) Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insofern sie davon nicht vom Landes-Rechnungshofausschuss selbst entbunden sind, wobei die näheren Bestimmungen durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen sind.“
„Artikel 76
Einberufung und Beschlussfähigkeit
(1) Der Landes-Rechnungshofausschuss ist nach Bedarf von der Obfrau oder vom Obmann oder bei Verhinderung von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter, so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann. Sie oder er ist verpflichtet, den Ausschuss zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Landes-Rechnungshofausschusses verlangt oder von der Direktorin oder vom Direktor des Landes-Rechnungshofes beantragt wird. Wenn die Obfrau oder der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages vorzunehmen. Dieser oder diesem obliegt in diesem Fall die Festlegung der Tagesordnung (Abs. 3). Sie oder er ist verpflichtet, Verlangen nach Abs. 3 nachzukommen.
(2) Der Landes-Rechnungshofausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Den Vorsitz führt die Obfrau oder der Obmann; im Fall ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes vertreten. Bei gleichzeitiger Verhinderung von Obfrau und Obmann sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters obliegt die Vorsitzführung dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Ausschusses.
(3) Die Tagesordnung wird von jener Person festgelegt, welche zur Sitzung eingeladen hat. Mindestens zwei Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses können schriftlich bei der einberufenden Person verlangen, dass ein Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Diesem Verlangen ist nachzukommen.
(4) Zur Anhörung der Bewerber für die Funktion der Direktorin oder des Direktors des Landes-Rechnungshofes durch die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages einzuladen.“
„(4) In der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 75/2013 treten in Kraft:
III. Abschnitt, Art. 66a und Art. 85 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.“
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