LGBL_BU_20131219_81•Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014
LGBL_BU_20131219_81Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014Gazette19.12.2013
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2013 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und die Art der Entrichtung der Gemeinde-, Landes- und Bundesverwaltungsabgaben bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbänden (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014)
Auf Grund der §§ 3, 4 und 12 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2012, sowie des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Verwaltungsabgaben
(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besondere Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.
(2) Dieser Tarif bleibt gültig, wenn zwar die Rechtsvorschriften über die Amtshandlungen, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, nicht aber diese selbst ihrem Wesen und Inhalt nach geändert werden.
(3) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehener höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft.
§ 2
Art der Entrichtung von Verwaltungsabgaben
(1) Die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zufließenden Verwaltungsabgaben können sowohl in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde als auch des
übertragenen Wirkungsbereiches des Landes sowie des
übertragenen Wirkungsbereiches des Bundes in bar oder unbar entrichtet werden. Die über Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technischorganisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.
(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Verwaltungsakt durch Angabe des Betrages der Verwaltungsabgabe und Beifügung der bezüglichen Buchungsvermerke oder Beilage einer Kopie des Zahlscheines ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung kann unterbleiben, wenn eine zentrale Kasse oder Buchhaltung im Dienstweg mit der Einhebung der Verwaltungsabgaben beauftragt wird und diese die notwendigen Unterlagen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben führt.
§ 3
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 4/2002, außer Kraft.
TARIFüber das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
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