Gesetz vom 3. April 2014, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
- Nach § 44 wird folgender § 45 eingefügt:
„§ 45
Einmalzahlung
(1) Im Monat Februar 2014 gebührt eine Einmalzahlung von 250 Euro
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das die oder der Bedienstete am 1. Februar 2014 hat, zu aliquotieren. Wenn die Bedienstete am 1. Februar 2014 nach § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Bedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbots gegolten hat.
(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt gleichzuhalten.
(4) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Gehalts und des Monatsentgelts.“
- Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“