LGBL_BU_20140626_27•Burgenländische Wohnbauförderungsverordnungsnovelle 2014
LGBL_BU_20140626_27Burgenländische Wohnbauförderungsverordnungsnovelle 2014Gazette26.06.2014
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Juni 2014, mit der die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005 geändert wird (Burgenländische Wohnbauförderungsverordnungsnovelle 2014)
Aufgrund der §§ 11, 18 und 47 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:
Die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005, LGBl. Nr. 20/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/2012, wird wie folgt geändert:
„§ 21
Übernahme von Förderungsdarlehen
(1) Ansuchen um Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen durch natürliche Personen, Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen zum aushaftenden Betrag im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 Bgld. WFG 2005 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Vertragsabschluss schriftlich einzubringen.
(2) Im Falle der Zustimmung des Landes zur Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen zum aushaftenden Betrag gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 5 Bgld. WFG 2005 sinngemäß.
(3) Einer Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen zum aushaftenden Betrag kann grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn das Darlehenskonto keinen Rückstand aufweist.
(4) Im Falle der Zustimmung des Landes zur Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen treten die Übernehmer zur Gänze in den laufenden Fördervertrag ein und übernehmen diesen mit allen Rechten und Pflichten. Die bisherigen Förderungswerbenden gelten als von der Haftung zur Gänze entlassen.“
„(2a) Videoüberwachungsanlagen müssen entsprechend dem Stand der Technik errichtet werden. Die Aufzeichnungen müssen gespeichert werden können.“
8a. § 33 Abs. 3 lautet:
„(3) Vom befugten Unternehmen sind in einem Abnahmeprotokoll
„(7) Die Förderung der Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage ist grundsätzlich möglich.“
„(1)
„(6) Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 27/2014 wird Folgendes festgelegt:
„ Informationsverfahren“
„(3) Die Verordnung LGBl. Nr. 27/2014 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, und der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2014/108/A).“
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