Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Dezember 2014, mit der der Grundbetrag der Kammerumlagen neu festgesetzt wird
Auf Grund des § 25 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:
§ 1
Der Grundbetrag der Kammerumlagen wird mit 28,63 Euro festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Grundbetrag der Kammerumlagen neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 4/2011, außer Kraft.