Gesetz vom 11. Dezember 2014, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
„(6) § 21 Abs. 7 gilt sinngemäß auch für (sonstige) Bedienstete und ehemalige Bedienstete sowie deren Angehörige und Hinterbliebene.“
Dem § 110 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 21 Abs. 7 und § 23 Abs. 6 gelten sinngemäß auch für solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits einen Anspruch auf Leistungen, etwa auch aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 5 oder § 110 Abs. 5, erworben oder solche Leistungen bereits bezogen haben oder daraus eine entsprechende Anwartschaft auf eine künftige Ruhegenussleistung erworben haben.“
Dem § 111 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 21 Abs. 2 und 7 sowie § 23 Abs. 6 und § 110 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“