LGBLA_BU_20150402_22•Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 und Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014, Änderung
LGBLA_BU_20150402_22Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 und Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014, ÄnderungGazette02.04.2015
Gesetz vom 26. März 2015, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 und das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2014, wird wie folgt geändert:
„(16) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 15 dieses Gesetzes oder gemäß § 46 LBPG 2002 anzurechnen.“
„(17) § 113 Abs. 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2015 tritt mit 11. November 2014 in Kraft.“
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2014, wird wie folgt geändert:
„(13) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 40 dieses Gesetzes anzurechnen.“
„(3) § 116 Abs. 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2015 tritt mit 11. November 2014 in Kraft.“
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, wird wie folgt geändert:
In § 57 Abs. 1 wird der in der Entlohnungsgruppe gv3, Entlohnungsstufe 8, angeführte Betrag „3.304,90“ durch den Betrag „2.304,90“ ersetzt.
In § 155 Abs. 7 wird das Zitat „gemäß § 70“ durch das Zitat „gemäß § 73“ ersetzt.
Dem § 155 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Für besoldungs(entgelt)rechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 73 dieses Gesetzes anzurechnen.“
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2015 treten in Kraft:
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