LGBLA_BU_20150423_23•2. Burgenländische Wohnbauförderungsverordnungsnovelle 2015
LGBLA_BU_20150423_232. Burgenländische Wohnbauförderungsverordnungsnovelle 2015Gazette23.04.2015
23.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. April 2015, mit der die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005 geändert wird (2. Burgenländische Wohnbauförderungsverordnungsnovelle 2015)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. April 2015, mit der die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005 geändert wird (2. Burgenländische Wohnbauförderungsverordnungsnovelle 2015)
Die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005, LGBl. Nr. 20/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2014, wird wie folgt geändert:
„(1) Das Land fördert aus Mitteln der Wohnbauförderung den elektronischen Schutz („Alarmanlagen mit und ohne Videoüberwachungsanlagen“) sowie den Einbau einer Sicherheitstüre bei Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnungen. Bei Eigenheimen und Reihenhäusern ist die Förderung des Einbaues einer Sicherheitstüre nur in Kombination mit einer nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 gleichzeitig zu errichtenden oder bereits errichteten Alarmanlage (Alarmanlage mit oder ohne Videoüberwachung) möglich.“
„Hievon ausgenommen ist der Einbau von Sicherheitstüren bei Eigenheimen und Reihenhäusern.“
In § 33 Abs. 7 wird nach dem Wort „Videoüberwachungsanlage“ die Wortfolge „oder der Einbau einer Sicherheitstüre“ eingefügt.
§ 34 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Einbau einer Sicherheitstüre wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% der anerkannten Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 1 Z 11 Bgld. WFG 2005, höchstens jedoch mit 500 Euro gefördert.“
„(3)
„(8) § 33 Abs. 1, 5 und 7, § 34 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.“
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