LGBLA_BU_20150603_31•Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz; Änderung
LGBLA_BU_20150603_31Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz; ÄnderungGazette03.06.2015
31.Gesetz vom 26. März 2015, mit dem das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz geändert wird (XX. Gp. RV 1203 AB 1215) [CELEX Nr. 32013L0037]
Gesetz vom 26. März 2015, mit dem das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG, LGBl. Nr. 14/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 8 wird der Eintrag „§ 8a Allgemeiner Grundsatz“ eingefügt.
b) Der Eintrag zu § 13 lautet: „§ 13 Umfang der Bereitstellung“
c) Der Eintrag zu § 14 lautet: „§ 14 Grundsätze der Entgeltsbemessung“
In § 8 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellen“.
In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005“ durch die Wortfolge „Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 83/2013“ ersetzt.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, können - unbeschadet Abs. 2 - gemäß den §§ 13 bis 18 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 13 bis 18 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.“
§ 9 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 9 Abs. 1 Z 3 lautet:
Nach § 9 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
§ 9 Abs. 1 Z 7 lautet:
§ 9 Abs. 1 Z 8 lautet:
Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Dieser Abschnitt gilt nicht für Teile von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten.“
In § 10 Abs. 1 Z 4 lit. d wird die Wortfolge „des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 121/2005“ durch die Wortfolge „des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2014“ ersetzt.
In § 11 Z 3 wird am Ende der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 11 werden folgende Z 4 bis 7 angefügt:
Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.“
(1) Öffentliche Stellen stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereit. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.
(2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um diesem Absatz nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
(3) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnitts nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.
(1) Werden Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, sind diese Entgelte auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf
(3) In den in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung im entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(4) Soweit die in Abs. 2 Z 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung im entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.“
(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, soweit möglich und sinnvoll im Internet, zu veröffentlichen.
(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
(3) Die in § 14 Abs. 2 Z 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll, werden sie im Internet veröffentlicht.
(4) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa
(1) Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind in geeigneter Weise, nach Möglichkeit im Internet, öffentlich bekannt zu machen. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.
(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechtes ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.
(4) Bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des Abs. 2 erster Satz fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 als aufgelöst.
(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.“
Mit dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 1, umgesetzt.“
„(5) Die die §§ 8a, 13 und 14 betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 1 und 3, §§ 8a, 9 Abs. 1 und 1a, § 10 Abs. 1, § 11 Z 3 bis 7, § 12 Abs. 4, §§ 13, 14, 16, 18 und 32 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2015 treten am 18. Juli 2015 in Kraft.“
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