LGBLA_BU_20151104_45•Landesbeamten-Besoldungsnovelle 2015
LGBLA_BU_20151104_45Landesbeamten-Besoldungsnovelle 2015Gazette04.11.2015
45.Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert wird (Landesbeamten-Besoldungsnovelle 2015) (XXI. Gp. RV 79 AB 103)
Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert wird (Landesbeamten-Besoldungsnovelle 2015)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:
„(4) Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 100% des vollen Gehaltes der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.“
In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Gebrechens“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.
In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer Behinderung“ ersetzt.
§ 8 lautet:
(1) Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.
(3) Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, kann nach dem Ablauf des Jahres, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat, keine höhere Einstufung mehr erreichen, wenn sie oder er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.“
„(2) Die Zeit der Hemmung ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.“
(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 und 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 120a pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“
(1) Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer Beamtin oder eines Beamten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Bei der Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe sowie bei der erstmaligen Ernennung in eine Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.
(2) Akademische Verwendungsgruppen sind
(3) Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus einem vertraglichen Dienstverhältnis ist einer Überstellung gleichzuhalten. Die Bestimmungen über die Zuordnung der Entlohnungsgruppen zum akademischen Bereich nach § 25 Bgld. LVBG 2013 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 im aufrechten Dienstverhältnis ab und
(5) Solange die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Verwendungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist, solange die Beamtin oder der Beamte keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß
(6) Wird die Beamtin oder der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 5 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 7 zu erfolgen hat.
(7) Wurde bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Abs. 4 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Verwendungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.“
In § 17 Abs. 3 Z 2 und 3 wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4“ ersetzt.
In § 21 Abs. 4 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4“ ersetzt.
In § 30 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ die Wortfolge „, bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4“ eingefügt.
§ 31 lautet:
(1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsbezugs, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht.
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
(4) Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
(6) Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß § 4 Abs. 4. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.“
In § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4“ ersetzt.
In § 35 Abs. 10 wird nach dem Wort „Bezüge“ die Wortfolge „- ausgenommen bei Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen -“ eingefügt.
In § 36 Abs. 4 wird die Wortfolge „Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V des Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4“ ersetzt.
In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „das Besoldungsdienstalter“ ersetzt.
Die Tabelle in § 41 Abs. 4 lautet:
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
E
D
C
B
A
Euro
1
1.347,30
1.403,70
1.460,60
1.631,10
2.022,50
2
1.362,80
1.429,40
1.494,80
1.673,60
3
1.378,60
1.455,10
1.528,60
1.716,40
4
1.394,10
1.480,80
1.563,10
1.758,70
5
1.409,60
1.506,30
1.597,10
1.801,70
6
1.425,10
1.531,50
1.631,10
1.847,30
7
1.441,20
1.557,10
1.665,10
1.894,20
8
1.456,60
1.582,90
1.699,20
9
1.472,10
1.608,60
1.733,10
10
1.488,00
1.634,10
1.767,40
11
1.503,30
1.659,60
1.801,70
12
1.519,20
1.685,10
1.838,10
13
1.534,40
1.710,30
14
1.550,40
1.736,10
15
1.565,80
1.762,00
16
1.581,60
1.787,40
17
1.597,10
1.858,60
18
1.612,90
in der
Gehalts-stufe
in der Verwendungsgruppe
P1
P2
P3
P4
P5
Euro
1
1.460,60
1.432,40
1.403,70
1.375,30
1.347,30
2
1.494,80
1.460,60
1.429,40
1.395,80
1.362,80
3
1.528,60
1.489,20
1.455,10
1.415,40
1.378,60
4
1.563,10
1.517,60
1.480,80
1.435,30
1.394,10
5
1.597,10
1.546,10
1.506,30
1.455,10
1.409,60
6
1.631,10
1.574,70
1.531,50
1.474,90
1.425,10
7
1.665,10
1.602,40
1.557,10
1.494,80
1.441,20
8
1.699,20
1.631,10
1.582,90
1.514,80
1.456,60
9
1.733,10
1.659,60
1.608,60
1.534,40
1.472,10
10
1.767,40
1.687,90
1.634,10
1.554,60
1.488,00
11
1.801,70
1.716,40
1.659,60
1.574,70
1.503,30
12
1.838,10
1.744,80
1.685,10
1.594,20
1.519,20
13
1.875,20
1.773,40
1.710,30
1.614,30
1.534,40
14
1.914,20
1.801,70
1.736,10
1.634,10
1.550,40
15
1.832,10
1.762,00
1.654,20
1.565,80
16
1.862,90
1.787,40
1.673,60
1.581,60
17
1.924,00
1.858,60
1.693,70
1.597,10
18
1.713,70
1.612,90
in der Gehalts-stufe
in der Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
1
2.844,60
3.442,50
4.617,50
6.542,00
2
2.430,90
2.927,00
3.551,90
4.857,40
6.903,40
3
1.935,70
2.513,90
3.009,50
3.660,60
5.096,40
7.264,60
4
2.017,20
2.595,90
3.117,70
3.899,80
5.457,90
7.626,60
5
2.100,00
2.678,90
3.225,80
4.139,20
5.818,90
7.987,90
6
2.182,60
2.761,70
3.334,00
4.378,70
6.180,40
8.349,10
7
2.265,30
2.844,60
3.442,50
4.617,50
6.542,00
8
2.348,30
2.927,00
3.551,90
4.857,40
6.903,40
9
2.430,90
3.009,50
3.660,60
5.096,40
„(4) Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Vorrückungsklasse
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
A
B
C
D
E
1
2.120,70
1.663,00
1.477,70
1.416,60
1.355,10
2
2.203,30
1.705,70
1.511,70
1.442,30
1.370,70
3
2.286,10
1.748,10
1.545,90
1.468,00
1.386,40
4
2.369,00
1.791,00
1.580,10
1.493,60
1.401,90
5
2.451,70
1.835,90
1.614,10
1.518,90
1.417,40
6
2.534,40
1.882,50
1.648,10
1.544,30
1.433,20
7
2.616,70
1.986,50
1.682,20
1.570,00
1.448,90
8
2.699,60
2.079,30
1.716,20
1.595,80
1.464,40
9
2.782,40
2.162,00
1.750,30
1.621,40
1.480,10
10
2.865,20
2.244,60
1.784,60
1.646,90
1.495,70
11
2.947,60
2.327,60
1.819,90
1.672,40
1.511,30
12
3.036,60
2.410,30
1.886,90
1.697,70
1.526,80
13
3.144,70
2.493,20
1.976,50
1.723,20
1.542,40
14
3.252,90
2.575,40
2.058,60
1.749,10
1.558,10
15
3.361,10
2.658,20
2.141,30
1.774,70
1.573,70
16
3.469,90
2.741,00
2.224,00
1.823,00
1.589,40
17
3.579,10
2.823,90
2.306,80
1.894,20
1.605,00
18
3.660,60
2.906,40
2.389,60
1.983,20
1.620,80
19
3.701,40
2.988,90
2.472,20
2.036,60
1.640,60
20
3.823,70
3.009,50
2.575,50
1.652,40
21
3.102,40
2.637,40
22
3.133,30
(5) Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung in der Vorrückungsklasse
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
P1
P2
P3
P4
P5
1
1.477,70
1.446,50
1.416,60
1.385,60
1.355,10
2
1.511,70
1.474,90
1.442,30
1.405,60
1.370,70
3
1.545,90
1.503,40
1.468,00
1.425,40
1.386,40
4
1.580,10
1.531,90
1.493,60
1.445,20
1.401,90
5
1.614,10
1.560,40
1.518,90
1.465,00
1.417,40
6
1.648,10
1.588,60
1.544,30
1.484,90
1.433,20
7
1.682,20
1.616,80
1.570,00
1.504,80
1.448,90
8
1.716,20
1.645,40
1.595,80
1.524,60
1.464,40
9
1.750,30
1.673,80
1.621,40
1.544,50
1.480,10
10
1.784,60
1.702,20
1.646,90
1.564,70
1.495,70
11
1.819,90
1.730,60
1.672,40
1.584,50
1.511,30
12
1.856,70
1.759,10
1.697,70
1.604,30
1.526,80
13
1.894,70
1.787,60
1.723,20
1.624,20
1.542,40
14
1.925,00
1.816,90
1.749,10
1.644,20
1.558,10
15
1.976,50
1.847,50
1.774,70
1.663,90
1.573,70
16
2.058,60
1.893,50
1.823,00
1.683,70
1.589,40
17
2.141,30
1.954,60
1.894,20
1.703,70
1.605,00
18
2.224,00
2.031,00
1.983,20
1.723,70
1.620,80
19
2.306,80
2.076,80
2.036,60
1.748,70
1.640,60
20
2.389,60
1.763,70
1.652,40
21
2.472,20
22
2.575,50
23
2.637,40
„(5a) Insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Beamtinnen und Beamten, denen das Gehalt der Vorrückungsklasse gebührt, als Beamtinnen und Beamte der Dienstklasse III. Davon abweichend gelten die Beamtinnen und Beamten der Vorrückungsklasse als Beamtinnen und Beamte
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt, sofern sie oder er keinen Anspruch auf ein Gehalt der Vorrückungsklasse hat:
(2) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.“
In § 43 werden der Betrag „159,50 Euro“ durch den Betrag „162,30 Euro“ und der Betrag „202,60 Euro“ durch den Betrag „206,20 Euro“ ersetzt.
In § 44 Abs. 3 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V“ durch die Wortfolge „Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4“ ersetzt.
In § 46 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „55,00 Euro“ durch den Betrag „56,00 Euro“,
b) in Z 2 der Betrag „144,40 Euro“ durch den Betrag „147,00 Euro“,
c) in Z 3 lit. a der Betrag „144,40 Euro“ durch den Betrag „147,00 Euro“,
d) in Z 3 lit. b der Betrag „173,10 Euro“ durch den Betrag „176,20 Euro“.
a) in Z 1 lit. a der Betrag „322,60 Euro“ durch den Betrag „328,30 Euro“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „430,10 Euro“ durch den Betrag „437,70 Euro“,
c) in Z 2 lit. a der Betrag „107,50 Euro“ durch den Betrag „109,40 Euro“,
d) in Z 2 lit. b der Betrag „215,10 Euro“ durch den Betrag „218,90 Euro“,
e) in Z 3 der Betrag „276,90 Euro“ durch den Betrag „281,80 Euro“.
Dem § 48 Z 1 wird die Wortfolge „wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist,“ angefügt.
§ 51 entfällt.
Die Tabelle in § 52a lautet:
in der Gehalts-stufe
in der Verwendungsgruppe
L3
L2b1
L2a1
L2a2
L1
Euro
1
1.588,60
1.747,40
1.893,30
2.020,50
2
1.612,70
1.777,20
1.948,60
2.080,20
2.255,70
3
1.636,30
1.806,80
2.003,50
2.140,10
2.332,50
4
1.660,60
1.837,40
2.059,90
2.199,70
2.408,50
5
1.684,50
1.869,90
2.115,20
2.259,30
2.519,00
6
1.722,50
1.956,70
2.228,10
2.379,20
2.704,40
7
1.780,70
2.045,60
2.344,60
2.524,70
2.890,60
8
1.841,50
2.136,10
2.460,90
2.670,10
3.076,20
9
1.906,70
2.226,50
2.595,10
2.838,60
3.262,10
10
1.974,60
2.316,20
2.729,50
3.006,80
3.449,10
11
2.043,70
2.406,40
2.864,20
3.175,10
3.636,20
12
2.113,40
2.531,10
2.998,20
3.344,60
3.823,60
13
2.182,50
2.655,30
3.133,50
3.514,10
4.011,00
14
2.251,80
2.779,80
3.267,80
3.684,00
4.198,30
15
2.348,30
2.904,20
3.403,50
3.853,60
4.385,60
16
2.444,50
3.014,90
3.522,60
4.004,60
4.572,90
17
2.540,80
3.130,10
3.647,50
4.162,20
4.760,90
18
5.020,90
in der Gehalts-stufe
in der Verwendungsgruppe
L3
L2b1
L2a1
L2a2
L1
Euro
1
1.600,70
1.769,80
1.962,30
2.095,20
2.351,50
2
1.624,50
1.799,40
2.017,60
2.155,00
2.436,10
3
1.648,50
1.829,80
2.073,70
2.214,60
2.565,40
4
1.672,60
1.861,80
2.143,40
2.289,30
2.751,00
5
1.703,50
1.935,00
2.257,20
2.415,60
2.937,00
6
1.751,60
2.023,40
2.373,70
2.561,10
3.122,70
7
1.811,10
2.113,50
2.494,50
2.712,20
3.308,90
8
1.874,10
2.203,90
2.628,70
2.880,70
3.495,90
9
1.940,70
2.293,80
2.763,20
3.048,90
3.683,10
10
2.009,20
2.383,90
2.897,70
3.217,50
3.870,50
11
2.078,60
2.499,90
3.032,00
3.387,00
4.057,80
12
2.148,00
2.624,30
3.167,10
3.556,60
4.245,10
13
2.217,20
2.748,70
3.301,70
3.726,40
4.432,40
14
2.300,10
2.873,10
3.433,30
3.891,40
4.619,90
15
2.396,40
2.987,20
3.553,80
4.044,00
4.825,90
16
2.492,70
3.101,30
3.647,50
4.162,20
5.020,90
17
2.540,80
3.130,10
(1) Abweichend von § 57 Abs. 2 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 beträgt die Dienstzulage für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppe L1
in der Dienstzu-lagengruppe
in der Dienstzulagenstufe
1
2
3
Euro
I
786,60
840,90
892,80
II
708,10
757,50
803,30
III
629,00
673,20
714,10
IV
550,10
588,70
625,60
V
472,10
504,30
535,50
(2) Das Joseph-Haydn Konservatorium wird in die Dienstzulagengruppe I eingereiht.“
In § 52c wird der Betrag „86,10 Euro“ durch den Betrag „87,60 Euro“ ersetzt.
Nach § 52c wird folgender § 52d eingefügt:
Abweichend von § 56 des Gehaltsgesetzes 1956 beträgt die Dienstalterszulage (DAZ) für Lehrpersonen:
in der Gehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe
L3
L2b1
L2a1
L2a2
L1
Euro
kleine DAZ
72,30
129,60
46,80
59,10
97,50
große DAZ
144,50
172,80
187,30
236,40
390,00
Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 59 sinngemäß.“
In § 62 Abs. 8 wird die Wortfolge „nach Abs. 2 bis 7“ durch die Wortfolge „nach Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
In § 77 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „lit. c“ durch das Zitat „Z 3“ ersetzt.
§ 79 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Auslandsreisen nach § 77 Abs. 1 Z 1 und 2 gebührt der Beamtin oder dem Beamten an Stelle der in § 57 Abs. 5 vorgesehenen Vergütung ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg von und zum Bahnhof im Ausland ein Bauschbetrag von 5,50 Euro und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland ein Bauschbetrag von 10,90 Euro.“
In § 79 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.
In § 111 wird die Wortfolge „nach § 1 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985“ durch die Wortfolge „nach § 1 Bgld. LVBG 2013“ ersetzt.
§ 113 entfällt.
§ 113a entfällt.
Nach § 120 werden folgende §§ 120a, 120b und 120c eingefügt:
(1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 120b angeführten Verwendungsgruppen, welche sich am 31. Oktober 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Gesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.
(2) Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgeblich. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Oktober 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Oktober 2015 kein Gehalt erhalten oder wurde sie oder er während des Monats in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist als Überleitungsmonat jener vor Oktober 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt einer einzigen Verwendungsgruppe erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Gehaltsansätze durch Gesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Oktober 2015.
(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 1. November 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgeblich.
(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
(5) Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Abs. 3 um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.
(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. November 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Oktober 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Oktober 2015 nach Maßgabe des § 9 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Differenzbetrags als Ergänzungszulage nach § 4 Abs. 2. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen.
(7) Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe)
(8) Der erstmalige Anfall einer kleinen Dienstalterszulage, einer großen Dienstalterszulage oder einer sonstigen Dienstalterszulage anlässlich einer Vollendung von weiteren zwei Jahren des Besoldungsdienstalters ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nach Überleitung nach Abs. 6 bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer höheren Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats gemäß Abs. 7 verbessert.
(9) Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung oder Dienstalterszulage gebührt der Beamtin oder dem Beamten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe bzw. ab dem erstmaligen Anfall einer Zulage nach Abs. 8 eine ruhegenussfähige Wahrungszulage als Ergänzungszulage nach § 4 Abs. 2 im Ausmaß von monatlich
(1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden übergeleitet:
(2) Die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe bleibt bei den Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die nach Abs. 1 Z 1 in die Vorrückungsklasse übergeleitet werden, von der Überleitung unberührt. Ebenso bleibt die Möglichkeit einer Beförderung dieser Beamtinnen und Beamten in die Dienstklassen IV bis IX von der Überleitung unberührt.
(3) Beamtinnen und Beamten, die ihre Dienstklasse durch Beförderung erreicht haben, sind jene Beamtinnen und Beamten gleichzuhalten, die gemäß § 41 Abs. 3 bei ihrer Anstellung unmittelbar in eine höhere Dienstklasse eingereiht worden sind.
(4) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, für die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2015
(5) Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Verwendungsgruppe, in welcher der Vorrückungsstichtag für das Gehalt nicht maßgeblich war, ist, sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Gehalt einer Verwendungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Beamtin oder des Beamten maßgeblich war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erforderlich wird. Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgeblich war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 120a und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 10 wie bei erstmaliger Begründung eines Landesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 9 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.
(6) Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Ablauf des 31. Oktober 2015 geltenden Bestimmungen für
(7) Wird die Beamtin oder der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter vor der Vorrückung in die Zielstufe ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihre oder seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung oder Ernenung so zu bemessen, als wäre die Überstellung oder Ernennung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden.
(1) Auf die am 31. Oktober 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 31) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Jubiläumsstichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 9) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.
(2) Wenn eine Bestimmung in einem Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Landes in einer vor 1. November 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Betrags auf das Gehalt einer bestimmten Gehaltsstufe einer nach § 120b Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, tritt an die Stelle des Verweises auf das Gehalt dieser Gehaltsstufe mit 1. November 2015 unmittelbar der für dieses Gehalt angeführte Betrag in der am 31. Oktober 2015 geltenden (alten) Fassung. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 1. November 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist, in Ermangelung einer solchen jedoch im selben Ausmaß wie die betraglich niedrigste Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe.
(3) Wenn eine Bestimmung in einem Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Landes in einer vor dem 1. November 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Gehaltsstufe einer nach § 120b Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrags vom Gehalt dieser Gehaltsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Gehaltsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 1. November 2015 geltenden Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab 1. November 2015 erst ab einer Verweildauer
(4) Insoweit in einem Landesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Landes in einer vor 1. November 2015 bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrags nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt an die Stelle dieser Maßgabe ab 1. November 2015 der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4.
(5) Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Verwendungs-, Dienst- oder Ergänzungszulage, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem eigenen Gehalt und einem Gehalt einer anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe mit der Maßgabe ermittelt, dass
(6) Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Zulage oder Abgeltung, für deren Bemessung der Vorrückungsbetrag maßgebend ist, mit der Maßgabe ermittelt, dass
„(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
In § 122a entfallen der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“.
Dem § 124 werden folgende Abs. 18 bis 20 angefügt:
„(18) Mit 1. März 2015 treten
in Kraft.
(19) Mit 1. November 2015 treten
in Kraft; gleichzeitig treten §§ 51, 113 und 113a außer Kraft; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
(20) Mit 1. November 2015 treten §§ 8, 9 Abs. 2, §§ 10 und 122a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2015 in Kraft; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_BU_20151104_45",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_BU_20151104_45",
"bundesland": "B",
"applikation": "LgblAuth"
}
}