LGBLA_BU_20151104_48•Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014, Änderung
LGBLA_BU_20151104_48Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014, ÄnderungGazette04.11.2015
48.Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert wird (XXI. Gp. RV 78 AB 102)
Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:
a) Die Einträge zu §§ 66, 67 und 68 lauten:
b) Der Eintrag zu § 93 lautet:
c) Der Eintrag zu § 107 lautet:
d) Nach dem Eintrag zu § 139 wird der Eintrag „§ 139a Beendigung des Dienstverhältnisses“ eingefügt.
e) Nach dem Eintrag zu § 144 wird der Eintrag „§ 144a Dienstliche Ausbildung, Ausbildungsphase“ eingefügt.
f) Nach dem Eintrag zu § 151 werden folgende Einträge eingefügt:
g) Der Eintrag zu § 155 lautet:
h) Nach dem Eintrag zu § 157 werden folgende Einträge eingefügt:
i) Der Eintrag zu § 162 lautet:
„(2) Dieses Gesetz ist, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, nicht anzuwenden
§ 6 Abs. 4 und 5 entfällt.
§ 7 Abs. 3 Z 2 entfällt.
In § 15 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „nach Beginn des Dienstverhältnisses“ die Wortfolge „oder nach der Überstellung in eine dieser Entlohnungsgruppen“ eingefügt.
Nach § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Soweit dies die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht gefährdet, kann in der Grundausbildungsverordnung (Abs. 3) vorgesehen werden, dass der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für eine Entlohnungsgruppe auch als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für andere Entlohnungsgruppen gilt oder zumindest teilweise angerechnet werden kann.“
„(6) Die Abs. 1 bis 5 und die §§ 16 und 60 sind auf Helferinnen und Helfer in Kinderbetreuungseinrichtungen nicht anzuwenden.“
In § 18 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Wort „Gemeindeverwaltungsdienstprüfung“ die Wortfolge „für die Entlohnungsgruppe gv1 oder gv2“ eingefügt.
Dem § 18 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die erfolgte Bestellung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“
In § 18 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wortfolge „kann eine Gemeindeamtsleiterin oder ein Gemeindeamtsleiter einer anderen Gemeinde“ durch die Wortfolge „können Gemeindebedienstete einer anderen Gemeinde, die die Erfordernisse der Abs. 3 und 4 erfüllen,“ ersetzt.
In § 53 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Gemeindebediensteten“ durch die Wortfolge „den Gemeindebediensteten“ und das Wort „übergaben“ durch das Wort „übergeben“ ersetzt.
§ 55 Abs. 5 entfällt.
Die Tabelle in § 57 Abs. 1 lautet:
in der
Entlohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
gv1
gv2
gv3
gv4
gv5
1
3.126,20
2.410,40
1.975,20
1.847,60
1.785,50
2
3.291,10
2.520,00
2.028,00
1.879,60
1.811,40
3
3.456,20
2.629,60
2.081,00
1.911,60
1.837,30
4
3.621,20
2.739,20
2.133,90
1.943,60
1.863,20
5
3.786,10
2.848,80
2.186,80
1.975,60
1.889,10
6
3.951,20
2.958,50
2.239,90
2.007,60
1.915,00
7
4.116,20
3.068,10
2.292,80
2.039,60
1.940,90
8
4.281,30
3.177,60
2.345,70
2.071,50
1.966,80
9
4.446,20
3.287,20
2.398,60
2.103,60
1.992,70
10
4.611,20
3.396,80
2.451,50
2.135,50
2.018,60
11
4.776,30
3.506,40
2.504,50
2.167,50
2.044,50
12
3.616,00
2.557,50
2.199,60
2.070,40
In § 57 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.
Die Tabelle in § 57 lautet:
in der
Entlohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
gv1
gv2
gv3
gv4
gv5
1
3.229,30
2.451,50
1.988,40
1.855,60
1.792,00
2
3.394,30
2.561,10
2.041,30
1.887,60
1.817,90
3
3.559,30
2.670,70
2.094,20
1.919,60
1.843,80
4
3.724,30
2.780,30
2.147,10
1.951,60
1.869,70
5
3.889,30
2.889,90
2.200,10
1.983,60
1.895,60
6
4.054,30
2.999,60
2.253,10
2.015,60
1.921,50
7
4.219,40
3.109,20
2.306,00
2.047,60
1.947,40
8
4.384,40
3.218,70
2.358,90
2.079,50
1.973,30
9
4.549,30
3.328,30
2.411,80
2.111,60
1.999,20
10
4.714,40
3.437,90
2.464,80
2.143,50
2.025,10
11
4.776,30
3.547,50
2.517,80
2.175,50
2.051,00
12
3.616,00
2.557,50
2.199,60
2.070,40
in der
Entlohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
gh1
gh2
gh3
gh4
gh5
1
1.931,80
1.852,40
1.819,30
1.785,50
1.750,30
2
1.979,30
1.891,80
1.852,70
1.811,40
1.764,70
3
2.026,70
1.931,10
1.886,20
1.837,30
1.779,00
4
2.074,20
1.970,40
1.919,60
1.863,20
1.793,40
5
2.121,70
2.009,80
1.953,10
1.889,10
1.807,70
6
2.169,10
2.049,00
1.986,40
1.915,00
1.822,10
7
2.216,70
2.088,30
2.019,90
1.940,90
1.836,40
8
2.264,10
2.127,70
2.053,40
1.966,80
1.850,80
9
2.311,60
2.167,00
2.086,80
1.992,70
1.865,10
10
2.359,00
2.206,30
2.120,30
2.018,60
1.879,50
11
2.406,50
2.245,70
2.153,70
2.044,50
1.893,80
12
2.454,00
2.284,90
2.187,10
2.070,40
1.908,20
in der
Entlohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
gh1
gh2
gh3
gh4
gh5
1
1.943,70
1.862,30
1.827,70
1.792,00
1.753,90
2
1.991,20
1.901,60
1.861,10
1.817,90
1.768,30
3
2.038,60
1.940,90
1.894,60
1.843,80
1.782,60
4
2.086,10
1.980,30
1.928,00
1.869,70
1.797,00
5
2.133,60
2.019,60
1.961,40
1.895,60
1.811,30
6
2.181,00
2.058,80
1.994,80
1.921,50
1.825,70
7
2.228,60
2.098,20
2.028,30
1.947,40
1.840,00
8
2.276,00
2.137,50
2.061,80
1.973,30
1.854,40
9
2.323,50
2.176,80
2.095,20
1.999,20
1.868,70
10
2.370,90
2.216,20
2.128,70
2.025,10
1.883,10
11
2.406,50
2.255,50
2.162,10
2.051,00
1.897,40
12
2.454,00
2.284,90
2.187,10
2.070,40
1.908,20
In § 58 entfällt Abs. 2 und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
§ 60 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können gemäß § 67 für das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Gemeindebediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“
a) der Betrag „450“ durch den Betrag „458“,
b) der Betrag „550“ durch den Betrag „559,70“,
c) der Betrag „650“ durch den Betrag „661,50“,
d) der Betrag „750“ durch den Betrag „763,30“.
In § 62 Abs. 2 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „(Z 3.1.2.2. und 3.1.2.3. der Anlage A)“ durch die Wortfolge „(Z 3.1.2.2., 3.1.2.3. und 3.1.2.4. der Anlage A)“ ersetzt.
In § 62 Abs. 4 wird das Wort „Leiter“ durch das Wort „Leitern“ ersetzt.
Dem § 62 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„§ 20 Abs. 1 wird hiedurch nicht berührt.“
In § 62 Abs. 10 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 oder 3“ ersetzt.
§ 64 Abs. 5 lautet:
„(5) Haben die Gemeindebediensteten die Meldung nach § 61 Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.“
„(6) Haben die Gemeindebediensteten die Meldung nach § 61 Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.“
(1) Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der Gemeindebediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihnen das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Gemeindebediensteten und ihre weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Gemeindebediensteten weitere vier Jahre ihres Besoldungsdienstalters vollenden (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.“
(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubs), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.
(5) Die Gemeindebediensteten sind bei Dienstantritt von der Gemeinde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie haben sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 und 3 mitzuteilen. Die Gemeinde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6) Teilen die Gemeindebediensteten eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in Abs. 5 genannten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Gemeindedienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Gemeindedienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 157a pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“
(1) Überstellung ist die Einreihung von Gemeindebediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter der Gemeindebediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe gv1 sowie bei der erstmaligen Einreihung in diese Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die Gemeindebediensteten die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen haben.
(2) Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
(3) Schließen die Gemeindebediensteten das Studium gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 im aufrechten Dienstverhältnis ab und
(4) Solange die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv1 keine Hochschulbildung gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweisen, ist bei ihrem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist, solange die Gemeindebediensteten keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweisen, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von
(5) Werden die Gemeindebediensteten in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr Besoldungsdienstalter und ihr Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 6 zu erfolgen hat.
(6) Wurde bei Gemeindebediensteten nach Abs. 3 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und werden sie später in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 3 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.“
In § 70 Abs. 6 wird die Wortfolge „Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ ersetzt.
In § 74 Abs. 3 Z 2 und 3 wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung“ jeweils durch die Wortfolge „Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ ersetzt.
In § 76 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und den Zulagen“.
In § 78 Abs. 5 wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ ersetzt.
In § 88 Abs. 4 wird die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ ersetzt.
§ 89 lautet:
(1) Gemeindebediensteten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsentgelts, das der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht, einschließlich der Kinderzulage.
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsentgelts einschließlich Kinderzulage kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn
(4) Haben die Gemeindebediensteten die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und sind sie gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Scheiden jedoch Gemeindebedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.
(6) Die Jubiläumszuwendung für teilbeschäftigte Gemeindebedienstete ist jedoch nach jenem Teil des ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgelts zu bemessen, der ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in ihrem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.“
In § 92 Abs. 1 wird die Zeitangabe „28 Jahren“ jeweils durch die Zeitangabe „25 Jahren“ ersetzt.
§ 92 Abs. 6 lautet:
„(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 und 5 ist das Besoldungsdienstalter zu verstehen.“
(1) Den Gemeindebediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Beamten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partner bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Gemeindebediensteten, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen haben und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die Gemeindebediensteten haben Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem Bgld. MVKG zu behandeln.
(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“
In § 112 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Abs. 5 und 6“ durch die Wortfolge „der Abs. 4 und 5“ ersetzt.
In § 118 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch das Wort „Sozialministeriumservice“ ersetzt.
In § 118 Abs. 2 wird die Wortfolge „einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „vom Sozialministeriumservice“ ersetzt.
In § 118 Abs. 3 wird das Wort „Dienstfreistellung“ durch das Wort „Dienstbefreiung“ ersetzt.
In § 125 Abs. 3 wird das Zitat „§ 137 Abs. 2 oder 3“ durch das Zitat „§ 127 Abs. 2 oder 3“ ersetzt.
In § 125 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ ersetzt.
In § 127 Abs. 4 wird das Zitat „(Abs. 4)“ durch das Zitat „(Abs. 3)“ ersetzt.
In § 134 Z 1 lit. e wird das Zitat „§ 136 Abs. 2 Z 7“ durch das Zitat „§ 130 Abs. 2 Z 7“ ersetzt.
In § 139 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ ersetzt.
Nach § 139 wird folgender § 139a eingefügt:
Das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust endet auch durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt oder zur Freistadt Rust als Magistratsdirektorin oder als Magistratsdirektor.“
„In diesem Fall ist das Dienstverhältnis auf längstens zwei Jahre zu befristen. Nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Abs. 3 Z 2 kann das Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt oder als befristetes unter Beachtung des § 145 Abs. 3 fortgesetzt werden.“
in der
Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe
l2b1
l3
Euro
1
1.805,90
1.630,10
2
1.837,70
1.656,50
3
1.871,10
1.682,90
4
1.904,80
1.709,30
5
1.941,00
1.735,80
6
2.033,90
1.776,80
7
2.128,60
1.840,80
8
2.223,20
1.908,90
9
2.316,90
1.980,20
10
2.411,30
2.052,60
11
2.505,30
2.125,90
12
2.635,50
2.197,80
13
2.765,90
2.271,40
14
2.895,70
2.344,80
15
3.025,40
2.445,30
16
3.140,40
2.546,20
17
3.260,70
2.646,10
18
3.390,20
2.746,50
19
3.508,10
2.846,70
in der
Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe
l2b1
l3
Euro
1
1.829,80
1.643,30
2
1.862,80
1.669,70
3
1.896,40
1.696,10
4
1.932,00
1.722,60
5
2.010,70
1.756,30
6
2.104,90
1.808,80
7
2.199,60
1.874,90
8
2.293,50
1.944,60
9
2.387,70
2.016,40
10
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2.089,30
11
2.603,00
2.161,90
12
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2.234,60
13
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2.308,10
14
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2.395,10
15
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16
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2.596,20
17
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2.696,30
18
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2.796,60
19
3.508,10
2.846,70
„(2) Abweichend von § 66 Abs. 2 beträgt der Vorrückungszeitraum zwei Jahre.“
(1) § 17 ist auch auf Betreuungspersonen anzuwenden.
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die §§ 15, 16 und 60 auf Betreuungspersonen nicht anzuwenden.
(3) § 60 Abs. 1 ist auf Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausbildungsphase die Zeit vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zur Erfüllung des Erfordernisses gemäß § 143 Abs. 3 Z 2 gilt.“
„(1) Die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als Betreuungsperson umfasst auch die Verwendung als pädagogische Fachkraft (VIIa. Hauptstück), wenn die oder der Gemeindebedienstete die Erfordernisse für die Verwendung als pädagogische Fachkraft erfüllt.“
„(1a) § 98 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Datumsangabe „31. Dezember“ durch die Datumsangabe „31. August“ ersetzt wird.“
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Gemeindebedienstete, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, verwendet werden. Diese Personen werden im Folgenden als „pädagogische Fachkräfte“ bezeichnet.
(2) Auf pädagogische Fachkräfte sind die Hauptstücke I. bis VI. und die Hauptstücke IX. und X. anzuwenden, soweit das VIIa. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
Auf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 sowie das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, anzuwenden.
(1) Die pädagogischen Fachkräfte, die die Anstellungserfordernisse des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllen, sind in die Entlohnungsgruppe l2b1 (§ 144) einzustufen. Die pädagogischen Fachkräfte, die diese Anstellungserfordernisse nicht erfüllen, sind bis zur Erfüllung dieser Erfordernisse in die Entlohnungsgruppe l3 (§ 144) einzustufen.
(2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Stunden
(3) § 145 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Stunden der nicht gesicherten Verwendung ohne Zustimmung der pädagogischen Fachkraft in Wegfall gebracht werden können.
(4) Als nicht gesicherte Verwendung gilt
(5) Auf pädagogische Fachkräfte, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen, sind § 145 Abs. 3 und § 146 anzuwenden. In diesen Fällen ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der in Abs. 4 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
(1) Eine Vertretung gemäß § 151c Abs. 4 Z 1 liegt vor, wenn die vertretene Person
(2) Der Dienstvertrag hat den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.
(1) Pädagogischen Fachkräften der Entlohnungsgruppe l2b1 an gemischtsprachigen Kinderbetreuungseinrichtungen, die ihre Gruppe auch in kroatischer oder ungarischer Sprache führen oder die die Kinder sonst in einer dieser Volksgruppensprachen betreuen, gebührt anstelle der Vergütung gemäß § 87 eine Dienstzulage in der Höhe von 78,80 Euro.
(2) Bis zur Erbringung des Nachweises der ausreichenden Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen)) gebührt die Dienstzulage nach Abs. 1 in der Höhe von 50%.
(3) Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009) der Entlohnungsgruppe l2b1 gebührt eine Dienstzulage (Leiterinnen- und Leiterzulage). Diese beträgt monatlich
(4) Leitet die pädagogische Fachkraft mehrere Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 letzter Satz Bgld. KBBG 2009), so gebührt nur eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach der Anzahl der Gruppen in allen geleiteten Kinderbetreuungseinrichtungen richtet.
(5) Wenn eine pädagogische Fachkraft die Leiterin oder den Leiter der Kinderbetreuungseinrichtung durch mindestens 12 Kalendertage vertritt, so gebührt der Vertreterin oder dem Vertreter eine Dienstzulage (Vertretungszulage) von 1/30 der Leitungszulage pro Tag für die Dauer der tatsächlichen Vertretung.
Die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als pädagogische Fachkraft umfasst auch die Verwendung als Betreuungsperson (VII. Hauptstück), wenn die oder der Gemeindebedienstete die Erfordernisse für die Verwendung als Betreuungsperson erfüllt. § 147 Abs. 2 ist anzuwenden.
(1) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden (§ 33 Abs. 2) entfallen 32 Stunden - bei Sonderkindergärtnerinnen und -kindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern an Sonderhorten 28 Stunden - auf die Führung oder Betreuung einer Kindergruppe. Die restlichen 8 Stunden - bei Sonderkindergärtnerinnen und -kindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern an Sonderhorten 12 Stunden - pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, Koordinierungsgespräche und Elternberatung. Bei Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009) verringert sich die wöchentliche Arbeitszeit für die Führung oder Betreuung einer Kindergruppe um eine weitere Stunde pro Woche für jede Gruppe der Kinderbetreuungseinrichtung.
(2) Bei teilbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringert sich die Gruppenarbeit und die übrige Zeit der Dienstverpflichtung entsprechend dem Ausmaß der Teilbeschäftigung.
(3) § 148 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr (§ 16 Abs. 1 Bgld. KBBG 2009) tritt.
(1) § 149 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr (§ 16 Abs. 1 Bgld. KBBG 2009) tritt.
(2) Die pädagogischen Fachkräfte gelten während der Kindergartenferien (§ 16 Abs. 3 Bgld. KBBG 2009) insoweit als beurlaubt, als das in § 149 Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.
(1) Die §§ 15, 16 und 60 sind auf pädagogische Fachkräfte nicht anzuwenden.
(2) Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen (§ 32 Bgld. KBBG 2009) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.
§ 116 ist auf pädagogische Fachkräfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung grundsätzlich volle Kindergartenjahre zu umfassen haben. Als Kindergartenjahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
Bei pädagogischen Fachkräften mit einer Gesamtverwendungsdauer von weniger als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des § 127 Abs. 3 auch dann erfüllt, wenn die pädagogische Fachkraft wegen Wegfalls von Stunden (§ 151c Abs. 3) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung (§ 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009) oder als Betreuungsperson an einer Schule (§ 151f) zumindest im Ausmaß ihrer gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 127 Abs. 3 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.“
§ 155 Abs. 4 Z 1 lautet:
§ 155 entfällt.
Nach § 157 werden folgende §§ 157a bis 157f eingefügt:
(1) Alle Gemeindebediensteten, die sich am 31. Oktober 2015 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Monatsentgelte in das durch dieses Gesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Gemeindebediensteten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Monatsentgelts in eine Entlohnungsstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Monatsentgelt gewahrt wird. Nach spätestens vier Jahren bzw. bei bestimmten Entlohnungsgruppen zwei Jahren rücken sie in die nächsthöhere Entlohnungsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Gemeindebediensteten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Gemeindebediensteten ebenso wie alle neu eintretenden Gemeindebediensteten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Entlohnungsstufen vor.
(2) Soweit in den §§ 157a bis 157c auf das Monatsentgelt Bezug genommen wird, ist darunter das Monatsentgelt gemäß § 55 Abs. 1 ohne allfällige Zulagen zu verstehen.
(3) Die Überleitung der Gemeindebediensteten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgeblich. Der Überleitungsbetrag ist das volle Monatsentgelt, welches bei der Bemessung des Monatsentgelts (§ 55 Abs. 2) der Gemeindebediensteten für den Oktober 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Haben die Gemeindebediensteten für den Oktober 2015 kein Monatsentgelt erhalten oder wurden sie während des Monats in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, ist als Überleitungsmonat jener vor Oktober 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Gemeindebediensteten zuletzt ein Monatsentgelt einer einzigen Entlohnungsgruppe erhalten haben. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Gemeindebediensteten maßgebenden Entgeltansätze durch Gesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Oktober 2015.
(4) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Gemeindebediensteten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Entlohnungsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 1. November 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Monatsentgelt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Entlohnungsstufe in derselben Entlohnungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Entlohnungsstufe maßgeblich.
(5) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
(6) Das nach den Abs. 3 und 4 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Gemeindebediensteten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung des Monatsentgelts ab 1. November 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Oktober 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Oktober 2015 nach Maßgabe des § 9 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Monatsentgelt der Gemeindebediensteten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhalten sie bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Entlohnungsstufe eine Wahrungszulage im Ausmaß des Differenzbetrags als Ergänzungszulage nach § 55 Abs. 2. In der Ausbildungsphase (§ 60 Abs. 1) sind für die Ermittlung der Wahrungszulage das neue Monatsentgelt und der Überleitungsbetrag um jeweils 5% zu kürzen.
(7) Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Gemeindebediensteten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die nächste Entlohnungsstufe (Überleitungsstufe)
(8) Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung gebührt den Gemeindebediensteten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe eine Wahrungszulage als Ergänzungszulage nach § 55 Abs. 2 im Ausmaß von monatlich
(1) Für die Überleitung der Gemeindebediensteten ist ihre Entlohnungsgruppe im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden die Gemeindebediensteten (§ 1 Abs. 1 und 2) der Entlohnungsschemata I, II und IL übergeleitet. Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe der jeweiligen Gemeindebediensteten angeführte Betrag, so werden sie nicht nach § 157a in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr Besoldungsdienstalter wird nach § 67 wie bei erstmaliger Begründung eines Gemeindedienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. November 2015 gebühren.
(2) Für die besoldungsrechtliche Stellung jener Gemeindebeamtinnen, Gemeindebeamten und Gemeindevertragsbediensteten, die später nach dem GemBÜG 2014 in eine neue Entlohnungsgruppe (§§ 57, 58) übergeleitet wurden, ist ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung jenes Besoldungsdienstalter maßgeblich, das sich nach § 157a ergeben hätte, wenn die Überleitung in die neuere Entlohnungsgruppe bereits mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre. Die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Wirksamwerden der Überleitung in die neuere Entlohnungsgruppe sind nach Maßgabe des § 67 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.
(3) Bei Gemeindebediensteten, für die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2015
(4) Bei Gemeindebediensteten, bei denen der Vorrückungsstichtag für das Monatsentgelt nicht maßgeblich war, ist, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Monatsentgelt einer Entlohnungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Gemeindebediensteten maßgeblich war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe erforderlich wird. Haben die Gemeindebediensteten noch nie ein Monatsentgelt bezogen, für das ihr Vorrückungsstichtag maßgeblich war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 157a und ihr Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 67 wie bei erstmaliger Begründung eines Gemeindedienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 109 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.
(5) Bei Gemeindebediensteten, die auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß § 14 in eine von §§ 57, 58 oder 144 erfasste Entlohnungsgruppe eingestuft sind, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß § 55 Abs. 1 ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach § 157a ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. November 2015 zugrunde zu legen.
(6) War im Fall des Abs. 5 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 67 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach § 67 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des § 67 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.
(7) War im Fall des Abs. 5 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 67 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß § 67 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgeblich war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgeblichen Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß § 67 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.
(8) Bei Gemeindebediensteten, die sich im Überleitungsmonat in der Ausbildungsphase befinden, ist bei der Ermittlung des Überleitungsbetrags die in § 60 Abs. 1 vorgesehene Entgeltkürzung nicht zu berücksichtigen.
(9) Werden die Gemeindebediensteten vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihre Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung so zu bemessen, als wäre die Überstellung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden.
(1) Wenn eine Bestimmung in einem Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde in einer vor 1. November 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Betrags auf das Monatsentgelt einer bestimmten Entlohnungsstufe einer nach § 157a Abs. 1 überzuleitenden Entlohnungsgruppe verweist, tritt an die Stelle des Verweises auf das Monatsentgelt dieser Entlohnungsstufe mit 1. November 2015 unmittelbar der für dieses Monatsentgelt angeführte Betrag in der am 31. Oktober 2015 geltenden (alten) Fassung. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie jene Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die in der am 1. November 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist, in Ermangelung einer solchen jedoch im selben Ausmaß wie die betraglich niedrigste Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe.
(2) Wenn eine Bestimmung in einem Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde in einer vor dem 1. November 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Entlohnungsstufe einer nach § 157a Abs. 1 überzuleitenden Entlohnungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrags vom Monatsentgelt dieser Entlohnungsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Entlohnungsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die in der am 1. November 2015 geltenden Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Entlohnungsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab 1. November 2015 erst ab einer Verweildauer
(3) Die für die Gemeindebediensteten festgesetzte Dauer der Ausbildungsphase bleibt von der Überleitung unberührt.
(4) Insoweit in einem Landesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde in einer vor 1. November 2015 bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrags nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt an die Stelle dieser Maßgabe ab 1. November 2015 der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001.
Auf die am 31. Oktober 2015 in einem Dienstverhältnis der Gemeinde stehenden Gemeindebediensteten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 89) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits von der Gemeinde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 109) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.
Auf die am 31. Oktober 2015 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Gemeindebediensteten sind die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubs (§ 92) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 28 Jahre, in den Fällen des § 155 Abs. 11 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 geltenden Fassung 25 Jahre, nach dem bereits von der Gemeinde ermittelten Stichtag liegt.
(1) Pädagogische Fachkräfte (VIIa. Hauptstück), die vor dem 1. November 2008 in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlichen oder privaten Rechtsträger in einer Verwendung als pädagogische Fachkraft gestanden sind, gebührt - abweichend von §§ 151h und 149 Abs. 1 Z 1 - ein Urlaubsausmaß von 41 Arbeitstagen.
(2) Auf pädagogische Fachkräfte (VIIa. Hauptstück), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 dem Entlohnungsschema IIL angehören, sind anstelle des § 151c der § 39 Abs. 3 und die §§ 42b bis 42g, 43, 44, 44d und 46 VBG sinngemäß anzuwenden.
(3) § 143 Abs. 4 und § 144a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015, sind auf Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen (VII. Hauptstück), deren Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat, nicht anzuwenden.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
In § 159 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.
In § 160 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“, Abs. 1 Z 2 und Abs. 2.
Die Überschrift zu § 162 lautet:
„(5) Mit 1. Jänner 2015 treten der den § 162 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 3 und 7, § 53 Abs. 3, § 62 Abs. 2, 4, 8 und 10, § 64 Abs. 5 und 6, § 76 Abs. 3, § 112 Abs. 1, § 118 Abs. 3, § 125 Abs. 3, § 127 Abs. 4, § 134 Z 1, § 155 Abs. 4 Z 1 und die Überschrift zu § 162 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 160 Abs. 1 Z 2 außer Kraft.
(6) Mit 1. März 2015 treten
in Kraft.
(7) Mit 1. November 2015 treten
in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 3 Z 2, § 55 Abs. 5, § 58 Abs. 2, §§ 155 und 160 Abs. 2 außer Kraft. §§ 66 und 67 sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. §§ 155 und 160 Abs. 2 sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
(8) Mit 1. Jänner 2016 treten die die §§ 93, 139a, 144a und das VIIa. Hauptstück betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 3a und 6, § 18 Abs. 5, die Überschrift zu § 93, § 118 Abs. 1 und 2, §§ 139a, 143 Abs. 4, §§ 144a, 147 Abs. 1, das VIIa. Hauptstück, § 158 Abs. 2 und § 159 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 in Kraft.
(9) Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, tritt mit 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
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