LGBLA_BU_20160217_5•Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, Änderung
LGBLA_BU_20160217_5Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, ÄnderungGazette17.02.2016
5.Gesetz vom 10. Dezember 2015, mit dem das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014 geändert wird (XXI. Gp. RV 186 AB 199)
Gesetz vom 10. Dezember 2015, mit dem das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, wird wie folgt geändert:
(1) Zur Pflege und Förderung des Tourismus im Burgenland sind unter Berücksichtigung der tourismuspolitischen Landesstrategie folgende Trägerorganisationen berufen:
(2) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Landesregierung zur Besorgung der Aufgaben des Landes zuständig.
(1) Dem Land obliegen die zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen. Hiezu gehören insbesondere:
(2) Das Land hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Burgenland Tourismus GmbH“ zu errichten oder die Errichtung einer solchen Gesellschaft durch die Burgenländische Landesholding GmbH zu beschließen. Die Statuten der Gesellschaft sind nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben und entsprechend dem Zweck ihrer Tätigkeiten gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung oder nicht gemeinnützig auszugestalten. Die Gesellschaft kann einen Beirat oder Aufsichtsrat einrichten.“
Der 2. Abschnitt (§§ 5 bis 12) entfällt.
In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit der Landestourismusorganisation.“ durch die Wortfolge „mit der Burgenland Tourismus GmbH.“ ersetzt.
§ 13 Abs. 2 Z 1 lautet:
In § 13 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „mit Land und Gemeinden“ durch die Wortfolge „mit der Burgenland Tourismus GmbH und den Gemeinden“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 Z 2 lit. d wird das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. a“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a“ ersetzt.
§ 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Unternehmer einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden können sich zu einem Tourismusverband zusammenschließen, sofern
In § 14 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und der Landestourismusorganisation“.
In § 14 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „und die Landestourismusorganisation“.
§ 19 Abs. 2 lautet:
„(2) Erstreckt sich der Tourismusverband auf zwei oder mehrere Gemeinden und beträgt die Anzahl der den Tourismusverband bildenden Mitglieder mehr als 300, so haben die Mitglieder der beteiligten Gemeinden für je angefangene 20 Unternehmer aus ihrer Mitte einen Delegierten und für diesen einen Ersatzdelegierten in die Vollversammlung zu wählen. Zur Wahl der Delegierten für die konstituierende Sitzung der Vollversammlung hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde binnen vier Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands, sonst der Obmann binnen vier Wochen nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahl, die Unternehmer der Gemeinde zu einer Sitzung zu laden und dabei den Vorsitz zu führen. Sofern im Falle des Beitritts von Unternehmern einer Gemeinde zu einem bestehenden Tourismusverband die Wahl von Delegierten in die Vollversammlung nach dem ersten Satz erforderlich wird, hat der Obmann jeweils die Unternehmer der Gemeinden binnen vier Wochen nach dem Beitritt zur Wahl der Delegierten einzuladen. Der Bürgermeister der Sitzgemeinde kann ein Mitglied des Gemeindevorstands der Sitzgemeinde oder den Bürgermeister der Gemeinde des Sitzungsortes ermächtigen, den Vorsitz zu führen. Der Obmann kann ein Mitglied des Vorstands des Tourismusverbands zur Vorsitzführung ermächtigen. Für diese Sitzung sind die für die Vollversammlung geltenden Geschäftsordnungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden. Solange solche nicht bestehen, gelten die mit Verordnung der Landesregierung zu erlassenden Bestimmungen der Mustergeschäftsordnung der Landesregierung.“
„Aus Anlass eines gemäß Abs. 2 erfolgten Beitritts der Unternehmer zu einem bestehenden Tourismusverband hat der Obmann binnen acht Wochen nach dem Beitritt die Vollversammlung zur Neuwahl der Organe des Tourismusverbands einzuberufen, es sei denn, dass die Unternehmer der Gemeinden jeweils im Beitrittsantrag erklärt haben, dass sie auf eine Neuwahl der Organe verzichten.“
§ 19 Abs. 4 Z 3 entfällt.
§ 21 Abs. 3 lautet:
„(3) Die zwei Gemeindevertreter nach Abs. 1 Z 2 werden von der Gemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet. Sofern sich der örtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden erstreckt, sind die zwei Gemeindevertreter von der Gemeinde mit der größten Anzahl an abgabepflichtigen Nächtigungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre zu entsenden.“
(1) Der Vorstand des Tourismusverbands hat zur Besorgung der Verbandsgeschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten und das erforderliche Personal einzustellen. Die Geschäftsstelle ist der Leitung eines fachlich geeigneten Geschäftsführers zu unterstellen. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorsitzenden sowie an die Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung gebunden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.
(2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Tourismusverbands und seiner sonstigen Einrichtungen und ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbands.
(3) Der Geschäftsführer hat Konzepte für die Aufgabenerfüllung des Tourismusverbands zu entwickeln und diese dem Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt die Umsetzung der vom Vorstand beschlossenen Konzepte.
(4) Der Tourismusverband hat seine Geschäftsführung derart auszurichten, dass höchstens 40% seiner Einnahmen für Personalkosten aufgewendet werden müssen.“
In § 27 Abs. 1 zweiter Satz entfallen der Beistrich und die Wortfolge „der Landestourismusorganisation“.
§ 29 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
§ 29 Abs. 5 Z 3 lautet:
§ 29 Abs. 6 bis 8 lautet:
„(6) Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vergangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Ortstaxe die nach Maßgabe des Abs. 5 errechneten Abgabenertragsanteile an den Tourismusverband und an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen.
(7) Die Gemeinden sind verpflichtet, den ihnen gemäß Abs. 5 Z 1 gebührenden Anteil zur Finanzierung der Aufgaben des Tourismus im Gemeindegebiet zuzuwenden, worüber dem Tourismusverband sowie dem Land über deren Verlangen Auskünfte zu erteilen sind.
(8) Der Anteil für den Tourismusverband gemäß Abs. 5 Z 2 ist von diesem zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 13 zu verwenden. Der Tourismusverband hat mit der Gemeinde bzw. mit den Gemeinden unter Zugrundelegung eines Leistungskataloges eine Vereinbarung über die Umsetzung von nachhaltigen touristischen Infrastrukturmaßnahmen abzuschließen, mit der sich der Tourismusverband verpflichtet, einen finanziellen Beitrag in Höhe von mindestens 50% der gemäß Abs. 5 Z 2 erhaltenen Abgabenertragsanteile zu leisten. Für den Fall, dass der Personalkostenaufwand des Tourismusverbands 40% seiner Einnahmen übersteigt, haben die Gemeinden des örtlichen Wirkungsbereichs des Tourismusverbands einen finanziellen Beitrag zu den 40% der Einnahmen übersteigenden Personalkosten im Verhältnis ihrer Einnahmen aus der Ortstaxe zu leisten, jedoch jeweils höchstens in der Höhe jenes Betrages, welcher der Gemeinde aufgrund der nach dem zweiten Satz getroffenen Vereinbarung mit dem Tourismusverband zusteht. Besteht für das Gebiet der Gemeinde kein Tourismusverband, so ist der für den Tourismusverband ermittelte Einnahmenanteil der Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen. In diesem Fall hat die Burgenland Tourismus GmbH diesen Anteil zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 zu verwenden.“
Die Tourismusförderungsbeiträge werden mit Ausnahme des Vorweganteils für den Erhebungsaufwand als zwischen der Burgenland Tourismus GmbH und den Tourismusverbänden geteilte Landesabgabe erhoben. Von den Gesamterträgen aus dieser Abgabe sind zunächst von der Landesregierung 10% als Abgeltung für die bei der Einhebung der Abgabe entstandenen Kosten einzubehalten. Von den danach verbleibenden Erträgen gebühren 30% der Burgenland Tourismus GmbH und 70% dem Tourismusverband nach dem jeweiligen örtlichen Aufkommen. Besteht kein Tourismusverband, so ist der für diesen ermittelte Einnahmenanteil der Burgenland Tourismus GmbH zuzuweisen. Die Verteilung des Aufkommens des Tourismusförderungsbeitrags, welches von den Unternehmern der Beitragsgruppe D des Anhangs entrichtet wurde, erfolgt an die Tourismusverbände im Ausmaß des Prozentsatzes des dritten Satzes unabhängig vom örtlichen Aufkommen nach dem Verhältnis der Einwohner mit Hauptwohnsitz in den Gemeinden des Tourismusverbands. Das gleiche gilt für das Aufkommen des Tourismusförderungsbeitrags, der von Mobilfunknetzbetreibern entrichtet wurde. Für diese Zwecke ist die Gemeinde, für die kein Tourismusverband besteht, wie ein solcher zu behandeln, und der so ermittelte Einnahmenanteil der Burgenland Tourismus GmbH zuzuweisen.“
„(9) 50% der Einnahmen an der Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gebühren der Gemeinde und 50% dem Tourismusverband. Besteht für das Gemeindegebiet kein Tourismusverband, so ist der für diesen ermittelte Einnahmenanteil der Burgenland Tourismus GmbH zuzuweisen. Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. des Monats 50% der im vergangenen Monat vereinnahmten Abgaben für Ferienwohnungen an den Tourismusverband oder - sofern kein Tourismusverband für das Gemeindegebiet besteht - an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den ihnen verbleibenden Anteil tourismusfördernden Zwecken im Gemeindegebiet zuzuwenden, worüber dem Tourismusverband oder - falls ein solcher nicht besteht - dem Land über dessen Verlangen Auskünfte zu erteilen sind.“
§ 39 Z 1 lautet:
Dem § 43 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die §§ 3, 4, 13 Abs. 1 und 2 Z 1, § 13 Abs. 2 Z 2, § 14 Abs. 5 und 7, § 19 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 3, §§ 24 und 27 Abs. 1, § 29 Abs. 3 und 5 Z 3, § 29 Abs. 6 bis 8, §§ 36 und 37 Abs. 9, § 39 Z 1, § 44 Abs. 7 und 8, § 45 Abs. 4 und 7 und § 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig entfallen der 2. Abschnitt (§§ 5 bis 12) und § 19 Abs. 4 Z 3. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016 tritt mit 15. Dezember 2015 in Kraft.“
„(7) Die in § 13 Abs. 1 und 2 Z 2, § 29 Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 und 8, §§ 36 und 37 Abs. 9 der Burgenland Tourismus GmbH zugewiesenen Rechte und Pflichten werden bis zum Monatsersten, der auf ihre Errichtung folgt, vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ wahrgenommen.
(8) Die gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014 in Verbindung mit § 45 Abs. 8 allenfalls vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016 erlassenen Verordnungen betreffend die Errichtung eines Tourismusverbands gelten mit 1.1.2016 als aufgehoben.“
„(4) Ein Antrag auf Errichtung eines Tourismusverbands nach Abs. 2 und 3 ist bis 30. Juni 2016 an die Landesregierung zu stellen. Innerhalb dieser Frist kann auch ein Beitritt zu einem bestehenden Tourismusverband im Sinne des § 14 gestellt werden. Für den Beitritt gelten Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 3 letzter Satz und § 19 Abs. 2 und 3 sinngemäß.“
In § 45 Abs. 7 wird das Datum „31. März 2016“ durch das Datum „30. Juni 2016“ ersetzt.
§ 47 lautet:
(1) Der am 31. Dezember 2015 bestehende Landesverband „Burgenland Tourismus“ bleibt bis zu seiner Auflösung nach Abs. 6 im Sinne des 2. Abschnitts des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014 mit der Maßgabe bestehen, dass das Organ Tourismuskonferenz entfällt. Die gemäß § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014 der Tourismuskonferenz obliegenden Aufgaben werden vom Vorstand des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ wahrgenommen. Die bisher der Tourismuskonferenz obliegende Wahl von vier Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ fällt den vier Tourismusverbänden mit der größten Anzahl an Nächtigungen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 zu. Jeder dieser Tourismusverbände entsendet eine Person auf eine frei gewordene Stelle des Vorstands, beginnend mit dem Tourismusverband mit der höchsten Nächtigungsanzahl. Im Übrigen gelten die organisationsrechtlichen Bestimmungen des 2. Abschnitts des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014 bis zur Auflösung des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ weiter.
(2) Das Land hat für die Errichtung der in § 4 Abs. 2 genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung bis spätestens 30. Juni 2016 Sorge zu tragen. Der Tag der Errichtung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die im Eigentum des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ stehenden Vermögensgegenstände, Rechte, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie sämtliche vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ begründeten Vertragsverhältnisse einschließlich der bestehenden Dienstverhältnisse gehen mit dem auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgenden Monatsersten unverändert im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Burgenland Tourismus GmbH über. Von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen sind nur jene Rechte und Pflichten, die aus rechtlichen Gründen nicht bzw. nicht ohne Verlust von gewährten oder zugesagten finanziellen Zuwendungen Dritter an die Burgenland Tourismus GmbH übertragen werden können. Hinsichtlich solcher Rechte und Pflichten werden der Landesverband „Burgenland Tourismus“ und die Burgenland Tourismus GmbH für die Zustimmung Dritter zur Vertragsübernahme im Wege der Einzelrechtsnachfolge Sorge tragen. Bis dahin werden diese Rechte und Pflichten weiterhin vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ ausgeübt.
(4) Bis zum Monatsersten, der auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgt, sind die in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben weiterhin vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ zu erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt sind die im Zusammenhang mit den in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben stehenden Rechte und Pflichten von der Burgenland Tourismus GmbH zu erfüllen und der Landesverband „Burgenland Tourismus“ wird mit Ausnahme der in Abs. 3 zweiter Satz genannten Rechte und Pflichten leistungsfrei.
(5) Der Landesverband „Burgenland Tourismus“ darf ab 1.1.2016 Rechtsgeschäfte nur insoweit eingehen, als diese einer frühestmöglichen Auflösung des Landesverbands und der Wahrnehmung der in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben und der Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten durch das Land oder durch die Burgenland Tourismus GmbH weder entgegenstehen noch für das Land oder die Burgenland Tourismus GmbH wie immer geartete Nachteilen erwarten lassen.
(6) Den Gläubigern des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ ist, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang der Rechte und Pflichten im Sinne des Abs. 3 melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Rechtsnachfolge die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
(7) Die Landesregierung hat den Landesverband „Burgenland Tourismus“ durch Verordnung aufzulösen, sobald feststeht, dass dieser nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt oder die Gläubiger sichergestellt wurden.
(8) Mit der Auflösung geht das unbewegliche Vermögen des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ in das Eigentum der Burgenland Tourismus GmbH über. Das Gleiche gilt für den Übergang des beweglichen Vermögens.
(9) Sofern andere Landesgesetze auf den Landesverband „Burgenland Tourismus“ verweisen, tritt mit dem Monatsersten, der auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgt, diese an seine Stelle.“
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