LGBLA_BU_20160412_20•Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, Änderung
LGBLA_BU_20160412_20Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, ÄnderungGazette12.04.2016
20.Gesetz vom 28. Jänner 2016, mit dem das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990 geändert wird (XXI. Gp. RV 210 AB 238) [CELEX Nr. 31992L0043, 32009L0147, 32013L0017]
Gesetz vom 28. Jänner 2016, mit dem das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 79/409/EWG“ durch die Wortfolge „der Richtlinien gemäß Abs. 3“ ersetzt.
Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
In § 3 lit. b wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2006“ durch die Wortfolge „, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2015“ ersetzt.
In § 3 lit. c wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2015“ ersetzt.
In § 3 lit. d wird die Wortfolge „§§ 31 Abs. 3 sowie 138 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006,“ durch die Wortfolge „§ 31 Abs. 3 und § 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 54/2014,“ ersetzt.
Der Einleitungssatz des § 5 lautet:
„Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete, Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen außerhalb von geschützten Gebieten (ausgenommen solche im funktionellen Zusammenhang mit einem stehenden Oberflächengewässer), Sondergebiete, Baugebiete für förderbaren Wohnbau oder als Verkehrsflächen (§ 14 Abs. 3 lit. a bis i, § 15 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:“
§ 5 lit. b lautet:
In § 5 lit. h wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
Dem § 5 wird folgende lit. i angefügt:
In § 6 Abs. 1 lit. b entfällt das Wort „oder“ und wird nach dem Wort „ist“ ein Beistrich gesetzt.
In § 6 Abs. 1 lit. c entfällt nach dem Wort „wird“ der Punkt und wird das Wort „oder“ angefügt.
Dem § 6 Abs. 1 wird folgende lit. d angefügt:
§ 6 Abs. 2 lit. c lautet:
Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Ein Eingriff in erheblichem Umfang in ein Gebiet, für das durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgelegt sind, ist jedenfalls gegeben, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben den in der Verordnung definierten Entwicklungszielen entgegensteht.“
Die Landesregierung kann durch Verordnung für genau zu bezeichnende Gebiete, in denen wertvolle natürliche Landschafts- bzw. Lebensräume erhalten werden oder in denen solche entstehen sollen oder in denen besonders schutzwürdige Arten erhalten werden sollen,
In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ durch das Wort „VS-Richtlinie“ ersetzt.
§ 11 lautet:
Jede Verunstaltung der Landschaft
ist verboten, sofern solche nachteiligen Beeinträchtigungen nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften verboten sind. Behördlich genehmigte Anlagen sind von diesem Verbot ausgenommen.“
(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes bedarf - sofern die Maßnahme nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften verboten ist - einer Bewilligung. Dem Antrag sind die in § 50 Abs. 2 bis 4 aufgelisteten Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Unter Werbung sind alle Hinweise, Anpreisungen und Ankündigungen mit dem Ziel, das Interesse von Personen auf Waren, Veranstaltungen, Leistungen oder Einrichtungen des privaten oder öffentlichen Lebens zu lenken, zu verstehen. Eine Werbeeinrichtung ist ein außerhalb des Ortsgebietes oder der Ortschaft und des Ortsrandes (§ 11 Z 1) in Erscheinung tretender Werbeträger, der der Werbung dient oder hierfür vorgesehen ist. Als Werbeeinrichtung ist auch ein Werbeträger anzusehen, der die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf eine andere Weise geeignet ist, Aufmerksamkeit zu erregen.
(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind
1.die Anbringung durch Gesetz vorgesehener Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen, sofern sie ausschließlich dem geschäftlichen Zweck dienen,
2.Hinweise, die überwiegend zur Auffindung von Geschäfts- oder Betriebsstätten, zur Auffindung und zur Information von nach diesem Gesetz geschützten Objekten, Gebieten oder von kulturellen Besonderheiten dienen,
3.die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeeinrichtungen zu Wahlzeiten, die ausschließlich der politischen Werbung dienen, sowie Dankadressen jeweils im Zeitraum von zehn Wochen vor bis zwei Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung,
4.amtliche Bekanntmachungen, Bezeichnungen, Hinweise, Ankündigungen über Veranstaltungen von besonderem kulturellen Wert, die im Landesinteresse stehen, bis längstens zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung,
5.Ankündigungen auf der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. f der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 123/2015,
6.die Aufstellung von Tafeln im Höchstausmaß vom 1 m² auf Flächen der landwirtschaftlichen Urproduktion (landwirtschaftlicher Vertragsanbau, Versuchsflächen in der landwirtschaftlichen Produktion) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Dauer von maximal vier Monaten vor bis unmittelbar nach der Ernte.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Werbeeinrichtung das Landschaftsbild im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a nicht nachteilig beeinflusst oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. c nicht nachteilig beeinträchtigt wird. § 6 Abs. 5 und § 10 gelten sinngemäß.“
In § 15a wird das Zitat „Richtlinie 92/43/EWG“ durch das Wort „FFH-Richtlinie“ ersetzt.
In § 16 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Richtlinie 79/409/EWG“ durch das Wort „VS-Richtlinie“ und das Zitat „Richtlinie 92/43/EWG“ durch das Wort „FFH-Richtlinie“ ersetzt.
In § 16 Abs. 2 wird das Zitat „Richtlinie 92/43/EWG“ durch das Wort „FFH-Richtlinie“ ersetzt.
Die Überschrift des § 16a lautet:
In § 16a Abs. 1 wird die Wortfolge „in den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG“ durch die Wortfolge „in der FFH-Richtlinie und der VS-Richtlinie“ ersetzt.
In § 16a Abs. 4 wird das Zitat „Richtlinie 92/43/EWG“ durch das Wort „FFH-Richtlinie“ ersetzt.
§ 18 Abs. 3 bis 6 lautet:
„(3) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 14 bis 16a und den auf Grund dieser Bestimmungen durch Verordnung erlassenen Verboten bewilligen, sofern
(4) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend Pflanzen- und Tierarten, ausgenommen die Vogelarten nach Abs. 5, Ausnahmen bewilligen:
(5) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend die unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten Ausnahmen bewilligen:
(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibungen von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, um nachteilige Wirkungen des Vorhabens möglichst gering zu halten.“
„(5) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Arten und Lebensräume sowie der Vogelarten gemäß Art. 1 der VS-Richtlinie zu überwachen und zu dokumentieren. Natürliche Lebensräume und Arten, die nach der FFH-Richtlinie von prioritärer Bedeutung sind, sind besonders zu berücksichtigen.“
(1) Die Landesregierung hat zwecks Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes außerhalb und - gegebenenfalls - innerhalb von Europaschutzgebieten (§ 22b) zu schützen:
(2) Zum Zweck des Abs. 1 kann die Landesregierung
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 Z 1 hat den jeweiligen Schutzgegenstand und den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks allenfalls notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen festzulegen. § 22d findet sinngemäß Anwendung.“
In § 22b Abs. 1 wird jeweils das Zitat „Richtlinie 92/43/EWG“ durch das Wort „FFH-Richtlinie“ und das Zitat „Richtlinie 79/409/EWG“ durch das Wort „VS-Richtlinie“ ersetzt.
Dem § 22c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Festlegung von Geboten und Verboten darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes, durch das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel oder durch Vereinbarungen (§ 4 Abs. 3) ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.“
„Grundlage des Plans sind wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere im Zusammenhang mit den in den Anhängen der VS-Richtlinie und der FFH-Richtlinie angeführten Lebensräumen und Arten, zu deren Schutz und Entwicklung der Entwicklungs- und Pflegeplan erstellt wird.“
„Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrung des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes festgelegten wesentlichen Inhalte des Entwicklungs- und Pflegeplans entsprechend umgesetzt werden.“
„(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall - allenfalls unter Ausnahme von den gemäß §§ 22b und 22c erlassenen Verboten - Pläne und Projekte im Sinne des § 22e Abs. 1 bewilligen, wenn der Eingriff in ein Europaschutzgebiet das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt.“
„Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 dürfen Bewilligungen - allenfalls unter Erteilung von Ausnahmen von den gemäß §§ 22b und 22c erlassenen Verboten - nur erteilt werden,“
In § 22d Abs. 3 wird das Zitat „Richtlinie 79/409/EWG“ durch das Wort „VS-Richtlinie“ und die Wortfolge „Ausnahmen nur bewilligt werden“ durch die Wortfolge „Bewilligungen nur erteilt werden“ ersetzt.
In § 22d Abs. 5 wird die Wortfolge „keine wesentliche oder nachhaltige Gefährdung“ durch die Wortfolge „keine erhebliche Beeinträchtigung“ ersetzt.
In § 22d Abs. 6 werden die Wortfolge „wesentlich oder nachhaltig“ durch das Wort „erheblich“ und das Wort „Ausnahme“ durch das Wort „Bewilligung“ ersetzt.
In § 48 Abs. 1 lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 22a Abs. 3 lit. a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 22a Abs. 2 Z 1)“ ersetzt.
In § 48 Abs. 1 lit. b wird das Zitat „(§§ 15 a Abs. 3, 16 Abs. 3“ durch das Zitat „(§ 15a Abs. 3, § 16 Abs. 4)“ ersetzt.
§ 49 lautet:
(1) In den Bescheiden, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung unter Auflagen oder befristet erteilt wird oder in denen zusätzliche Auflagen gemäß § 51 Abs. 4 vorgeschrieben werden, kann, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderlich erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahmen vorgeschrieben werden. Eine solche kann jedenfalls unterbleiben, wenn die Durchführung solcher Maßnahmen und Auflagen durch andere Rechtsvorschriften gewährleistet wird.
(2) Bei Anlagen nach § 5 lit. b ist in Bescheiden nach Abs. 1 jedenfalls vorzuschreiben, dass vor Öffnung eines Abschnitts eine angemessene Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. der Auflagen zur Endgestaltung dieses Abschnitts in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist.
(3) Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherstellung, zB eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto, oder etwas Gleichwertiges wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Eine Sicherstellung muss der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, dh. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, ist nicht zulässig.
(4) Die Sicherheitsleistungen sind zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu verwenden. Fällt der Zweck der Sicherheitsleistung weg, ist die Sicherheitsleistung samt allenfalls aufgelaufener Zinserträge zurückzuerstatten.
(5) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung des Bewilligungsbescheides ergeben.“
„Dem Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens nach § 5 lit. b und i ist ein Abschlussbetriebsplan vorzulegen. Dieser hat insbesondere eine planliche Darstellung und schriftliche Beschreibung der Endgestaltung bei Schließung oder Stilllegung der Anlage oder eines ihrer Abschnitte sowie Angaben über die Umsetzungsfristen zu enthalten. Eine Anlage nach § 5 lit. b und i ist in Abschnitte zu teilen, die jeweils eine Fläche von 5 ha nicht übersteigen dürfen.“
In § 51 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Pflege der Natur“ durch die Wortfolge „Pflege der Natur und/oder der Landschaft“ ersetzt.
§ 51 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz darf nicht erfolgen, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Hiedurch darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Im Rahmen solcher Auflagen können auch Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Bei Anlagen nach § 5 lit. b, die in mehr als zwei Abschnitte geteilt sind, kann die Behörde festlegen, dass nach Öffnung von zwei Abschnitten ein weiterer jeweils nur nach abgeschlossener Rekultivierung des zweitletzten geöffneten Abschnitts geöffnet werden darf. Nähere Vorgaben über die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen.“
„(4) Ergibt sich nach Rechtskraft einer Bewilligung, dass die gemäß § 6 Abs. 1 wahrzunehmenden Schutzziele oder das öffentliche Interesse im Sinne des § 6 Abs. 5 trotz Einhaltung allfälliger im Bewilligungsbescheid vorgeschriebener Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen unter Berücksichtigung der für die Bewilligung maßgebenden Interessen vorschreiben. Insbesondere kann die Behörde, soweit dies zum Schutz der in § 6 Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist, die Rekultivierung abgebauter Flächen vorschreiben; nähere Vorgaben über die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen. Die Behörde hat solche Auflagen nur dann vorzuschreiben, wenn diese verhältnismäßig sind und der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg steht.“
„(5) Ergibt sich nach Rechtskraft eines Bescheides, dass die Voraussetzungen, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung gedient haben, nicht mehr gegeben sind, ist Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“
(1) Greifen Vorhaben gemäß § 5 lit. b oder i in erheblichem Umfang in Gebiete ein, für die durch Verordnung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgesetzt wurden, so kann die Behörde an Stelle der Untersagung des Vorhabens die angestrebte Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.
(2) Die Erteilung einer Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
In § 52 erster Satz wird das Zitat „§ 5 lit. a bis g“ durch das Zitat „den § 5 lit. a bis i und § 22e“ ersetzt.
§ 53 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bewilligung für eine Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 lit. b erlischt unbeschadet des Abs. 1, wenn
„(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 genannten Fristen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor Ablauf der Frist angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft vereinbar ist.“
In § 55 Abs. 2 wird das Zitat „§ 53 Abs. 1 lit. c“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 1 lit. c oder d oder § 53 Abs. 2“ ersetzt.
§ 55 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, der Person, die den Antrag gestellt hat sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat oder vor dem Erlöschen der Bewilligung deren Inhaberin oder Inhaber war. Kann diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Trifft letztere und sonstige Berechtigte nicht die Verpflichtung nach dem ersten Satz, so haben diese die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.“
§ 55 Abs. 4 und 5 entfällt.
Dem § 56 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.“
„(2) Die Landesregierung hat Sorge zu tragen, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 eine entsprechende Anzahl von Naturschutzorganen hauptamtlich zur Verfügung steht.“
In § 66 Abs. 3 wird das Wort „vierteljährlich“ durch das Wort „halbjährlich“ ersetzt.
§ 75a Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Zur Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Sinne der Abs. 3 und 4 erhebt das Land für den Abbau oder die Entnahme von Bodenmaterialien aus Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Schotter, Stein, Lehm und Torf eine Landschaftsschutzabgabe.
(2) Die Landschaftsschutzabgabe fällt zu 60% dem Land Burgenland und zu 40% der jeweiligen Gemeinde, in deren Gebiet der Bodenabbau erfolgt, zu. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen.“
(1) Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe ist nach Maßgabe des Abs. 2 die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 lit. b verpflichtet.
(2) Die Landschaftsschutzabgabe beträgt 0,43 Euro pro m³ der im Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebenen Kubatur. Das oberflächige Bodenaushubmaterial (humoser Oberboden und Zwischenboden) der Anlage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen. Über dieses Volumen hat die oder der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde eine entsprechende Bestätigung durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft beizubringen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den in Abs. 2 genannten Abgabensatz neu festzusetzen, wenn sich der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 seit der letzten Festsetzung bis Juli des Vorjahres um mindestens 10% geändert hat. Dabei sind die Kommastellen auf einen ganzen Centbetrag abzurunden. Grundlage für die erstmalige Neufestsetzung ist der für den Jänner 2016 von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides.
(2) Die Höhe der Abgabe und die Laufzeit der Bewilligung sind im Bescheid festzusetzen. Die Abgabe ist in gleich hohen Teilbeträgen zu entrichten. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr. Die Abgabe wird an dem der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils im Ausmaß des für das (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr vorgesehenen Teilbetrags fällig. Sofern die Rechtskraft des Festsetzungsbescheides nach dem Fälligkeitstag dieses Kalendervierteljahres eintritt, ist der für dieses (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilbetrag spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides zu entrichten.
(3) Der oder die Abgabepflichtige hat den Teilbetrag der Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an das Land zu entrichten.
(4) Wird der Abgabensatz gemäß § 75b Abs. 2 aufgrund einer Verordnung gemäß § 75b Abs. 3 neu festgesetzt, ist die Abgabe für jene Teile der festgesetzten Landschaftsschutzabgabe, die bis zur Neufestsetzung des Abgabensatzes noch nicht fällig geworden sind, unter Heranziehung des neuen Abgabensatzes neu festzusetzen.
(5) Erlischt die Bewilligung für die Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 lit. b vor dem Ende der im Bewilligungsbescheid festgelegten Abbaulaufzeit, so hat die oder der Abgabepflichtige der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Die oder der Abgabepflichtige hat den Umfang des Abbaus durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft bestätigen zu lassen. Die Behörde stellt mit Bescheid fest, ob bzw. in welchem Umfang die entrichtete Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem geltenden Abgabesatz pro m³ ergäbe. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist der oder dem Abgabepflichtigen über Antrag zu erstatten und ein Fehlbetrag von der oder dem Abgabepflichtigen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Abgabebehörde zu entrichten.
Die erstmalige Festsetzung der Abgabe obliegt jener Behörde, die gemäß § 52 für die Bewilligung der Errichtung und Erweiterung der Anlage gemäß § 5 lit. b zuständig ist oder zuständig wäre. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Neufestsetzung der Abgabe gemäß § 75c Abs. 4 und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde obliegen der Landesregierung.“
In § 76a Abs. 1 wird im ersten und im letzten Satz jeweils das Zitat „Richtlinie 92/43/EWG“ durch das Wort „FFH-Richtlinie“ ersetzt.
§ 76a Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss (Abs. 1) festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach § 18 Abs. 3 und 4 (Art. 16 der FFH-Richtlinie) erteilten Ausnahmebewilligungen vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der VS-Richtlinie sowie jährlich einen Bericht über Ausnahmebewilligungen gemäß § 18 Abs. 3 und 5 (Art. 9 der VS-Richtlinie) zu übermitteln.“
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro, zu bestrafen, wer
1.den Bestimmungen oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen der §§ 5, 7 Abs. 2, §§ 9, 11, 11a, 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 1, 4 und 5, § 16 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 17 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 5, § 22d Abs. 4, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4, § 32 Abs. 3, §§ 36, 40 Abs. 1 und 3, §§ 41, 42 Abs. 1, §§ 43, 46 Abs. 1, § 47 Abs. 3, 4 und 5, § 49 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 3, §§ 74 und 81 Abs. 19 oder
2.den auf Grund der § 14 Abs. 3, § 15a Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 16a Abs. 3, §§ 21, 21a, 22a Abs. 4 lit. a, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 38, 39 und 42 Abs. 3 erlassenen Verordnungen oder den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen oder
3.den auf Grund der §§ 15a Abs. 4 und § 16 Abs. 7 erlassenen Bescheiden und Entscheidungen zuwiderhandelt oder
4.trotz Erlöschen der Bewilligung gemäß § 53 Abs. 1 lit. c oder d oder § 53 Abs. 2 den rechtmäßigen Zustand nicht wiederherstellt oder
5.den auf Grund der gemäß § 81 Abs. 2 als Landesgesetz weiter geltenden Verordnungen und den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen zuwiderhandelt oder
6.im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt.“
In § 78 Abs. 3 wird das Zitat „§ 72 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007,“ durch das Zitat „§ 72 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1074, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 113/2015,“ ersetzt.
Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind jeweils mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind gemäß § 75 Abs. 2 lit. e dem Landschaftspflegefonds zuzuleiten.“
„(7) § 1 Abs. 1 und 3, § 3 lit. b bis d, der Einleitungssatz des § 5, § 5 lit. b, h und i, § 6 Abs. 1, 2 und 3a, §§ 6a und 7 Abs. 1, §§ 11, 11a, 15a, 16 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 16a, § 16a Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 3 bis 6, die Überschrift des § 22, § 22 Abs. 5, §§ 22a, 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1, 3 und 6, die Überschrift des § 22d, § 22d Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 48 Abs. 1, §§ 49, 50 Abs. 3, § 51 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 51a, 52, 53 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 4, § 61 Abs. 2, § 66 Abs. 3, § 75a Abs. 1 und 2, §§ 75b bis 75d, 76a Abs. 1 bis 3, § 78 Abs. 1 und 3, §§ 78a, 81 Abs. 4, 6, 18 bis 20, § 81a sowie die Anlage des Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig entfallen § 55 Abs. 4 und 5 und § 82.“
In § 81 Abs. 4 wird die Wortfolge „nach Maßgabe des § 22 Abs. 3“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe des § 21a Abs. 3“ ersetzt.
Dem § 81 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verbotstatbestände des § 2 der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, LGBl. Nr. 22/1980, gelten als bewilligungspflichtige Maßnahmen.“
„(18) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe einschließlich der Endgestaltung von Abbaustätten gilt die Bewilligung nach diesem Gesetz als erteilt. Zur Bestimmung des Umfangs der Bewilligung hat die oder der Berechtigte der Behörde bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt.
(19) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß Abs. 18 und nach § 5 lit. b bewilligten Anlagen ist eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. Auflagen zur Endgestaltung der offenen, noch nicht endgestalteten Abschnitte in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten vorzuschreiben. Die erste Sicherheitsleistung für diese Anlagen ist frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 zu erbringen. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist. § 49 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß. Eine Neufestsetzung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn sich die im letzten Sicherstellungsbescheid zugrunde gelegte offene Fläche um mehr als 5 ha vergrößert oder verkleinert hat.
(20) Für den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 in einer Kies-, Sand-, Schotter-, Stein- oder Lehmabbauanlage erfolgten Abbau gelten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen weiter.“
Für bestehende Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 81 Abs. 15 und auf bereits erteilte Bewilligungen nach § 5 lit. b finden die §§ 75b und 75c mit folgender Maßgabe Anwendung:
Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, beginnend mit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016, ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr. Die Abgabe wird an dem der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November im Ausmaß des für das jeweilige Kalendervierteljahr der Laufzeit vorgesehenen Teilbetrags fällig. Spätestens mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides sind auch jene Teilbeträge zu entrichten, die sich für die (allenfalls nicht vollen) Kalendervierteljahre vor diesem Zeitpunkt ergeben.“
§ 82 entfällt.
Die Anlage des Gesetzes lautet:
Im Zuge der Antragstellung gemäß § 22e Abs. 1 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 ist eine Naturverträglichkeitserklärung vorzulegen. Diese Unterlage dient der Beurteilung der Wirkung des Vorhabens (Plan oder Projekt) auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets, die den Europaschutzgebietsverordnungen und den der Europäischen Kommission übermittelten Standarddatenbögen zu entnehmen sind. Sie hat folgende Angaben zu enthalten:
Die Unterlagen gemäß Punkt A oder B sind gemäß § 50 Abs. 4 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
Der Antrag und die Naturverträglichkeitserklärung sind der Behörde zur Weiterleitung an die jeweiligen Sachverständigen zur Stellungnahme zu übermitteln.
Die Naturverträglichkeitserklärung ist zur allgemeinen Einsicht in der Standortgemeinde und bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung zur allgemeinen Einsicht und Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme für jedermann zwei Wochen aufzulegen. Das Ergebnis dieser öffentlichen Auflage ist bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Nach der Entscheidungsfindung ist der Bescheid im Internet durch zwei Wochen zu veröffentlichen.“
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