LGBLA_BU_20160422_26•Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, Änderung
LGBLA_BU_20160422_26Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, ÄnderungGazette22.04.2016
26.Gesetz vom 14. April 2016, mit dem die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 geändert wird (XXI. Gp. RV 319 AB 336) [CELEX Nr. 32014L0027]
Gesetz vom 14. April 2016, mit dem die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 geändert wird
„Der Landtag hat - teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 79/2015, beschlossen:“
Die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2015, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 26e lautet „Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils“.
b) Nach dem Eintrag zu § 39v werden folgende Einträge eingefügt:
c) Der Eintrag zu § 105d lautet „Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils“.
(1) Anspruch auf Karenz unter den in §§ 26a bis 26c genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.
(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seiner Dienstgeberin oder seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach §§ 26a und 26b bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den §§ 26a oder 26b vereinbart werden.
(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.
(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die §§ 26a und 26b.
(6) Die §§ 26b und 26c sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
(1) Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 26d Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei
(3) Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seiner Dienstgeberin oder seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 26j, 26k oder 26q angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die §§ 26f bis 26i sind anzuwenden.“
§ 26f Abs. 1 Z 2 lautet:
In § 26l Abs. 1 wird das Zitat „§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b“ durch das Zitat „§ 177 Abs. 4 oder § 179“ ersetzt.
Dem § 26q wird folgender Satz angefügt:
„§ 26l Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“
„(1) Lehnt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.“
In § 39e Abs. 3 wird nach dem Zitat „§ 19“ die Wortfolge „oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§ 37ff“ eingefügt.
In § 39i Abs. 1 und 2 wird jeweils das Zitat „§§ 39e bis 39h“ durch das Zitat „§§ 39e bis 39h sowie 39w und 39x“ ersetzt.
§ 39j Abs. 1a lautet:
„(1a) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach § 58 Abs. 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.“
„(1c) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs. 2 ASVG von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.“
In § 39j Abs. 2 wird nach der Wortfolge „des Solidaritätsprämienmodells nach § 39g“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 39s, 39t oder 39x“ eingefügt.
§ 39q Abs. 2 lautet:
„(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 39p Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers nach § 39r Abs. 1 Z 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 39p Abs. 4 oder § 39r Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 39r Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 LAG hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 39r Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 LAG eine Rückzahlungsverpflichtung der oder des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.“
In § 39r Abs. 1 Z 4 lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§ 93 des VAG 2016)“ ersetzt.
In § 39s Abs. 2 wird nach dem Wort „Lebensgefährten“ die Wortfolge „oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.
§ 39s Abs. 9 entfällt.
Dem § 39v werden die §§ 39w und 39x angefügt:
(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Dienstgeberinnen und Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 39s, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des BPGG gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(3) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
(4) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Dienstgeberinnen und Dienstgeber können eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 155 Abs. 6) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zur selben Dienstgeberin oder zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zur selben Dienstgeberin oder zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.
(5) Im Übrigen ist § 39e Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39w Abs. 1 können Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Dienstgeberinnen und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.
(3) Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(5) Im Übrigen sind § 39e Abs. 3 und 4 sowie § 39w Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“
„Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.“
„(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
(3a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Chemikaliengesetz 1996 aufweisen.
(3b) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
(3c) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Chemikaliengesetz 1996 aufweisen.
(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
(4a) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 Chemikaliengesetz 1996 aufweisen.
(4b) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
„(6) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
(7) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Gesetz gelten nach Maßgabe der Bestimmung des § 40 Abs. 8 ASchG.“
„Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder der Importeurinnen und Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure einholen.“
§ 90a Abs. 2 entfällt.
In § 90a Abs. 3 lauten der Einleitungssatz und Z 1:
„Werden Arbeitsstoffe von Dienstgeberinnen und Dienstgebern erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 1 Folgendes:
In § 90b Abs. 1, § 90c Abs. 1 und § 90f Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „krebserzeugende“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.6-Karzinogenität)“, nach dem Wort „erbgutverändernde“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.5-Keimzellmutagenität)“ und nach dem Wort „fortpflanzungsgefährdende“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.7-Reproduktionstoxizität)“ eingefügt.
§ 90b Abs. 5 lautet:
„(5) Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6-Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5-Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7-Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe zu verwenden, ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vor dem Beginn der Verwendung schriftlich zu melden.“
„(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden. Soweit eine Kennzeichnung nach anderen Rechtsvorschriften auch den Erfordernissen des Dienstnehmerschutzes entspricht, ist eine weitere Kennzeichnung nicht erforderlich.“
„Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.“
In § 98 Abs. 2 Z 4 und 11 wird jeweils das Wort „Stoffe“ durch das Wort „Arbeitsstoffe“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form ersetzt.
§§ 105c und 105d lauten:
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(2) Die §§ 105 bis 105b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.
(4) Die §§ 102, 103 und 106 sind auf Karenz nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 102 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
(1) Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin oder auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) § 26e Abs. 2, 3 und 4 ist anzuwenden.
(3) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102 und 103 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Landesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.“
In § 105h Abs. 1 wird das Zitat „§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b“ durch das Zitat „§ 177 Abs. 4 oder § 179“ ersetzt.
Dem § 105m wird folgender Satz angefügt:
„§ 105h Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“
§ 124 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
In § 130 Abs. 1 Z 10 wird der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:
§ 229 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person der oder des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichterinnen und Berufsrichter zu erfolgen, die im Burgenland bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.“
In § 232i Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Ehe- und“ und nach dem Wort „Familienstand“ wird die Wortfolge „oder den Umstand, ob jemand Kinder hat“ eingefügt.
In § 232i Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einer Behinderung,“.
§ 232i Abs. 3 entfällt.
§ 232o Abs. 3 lautet:
„(3) Das Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung richtet sich in gleicher Weise an private Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler gemäß §§ 2 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und an mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts.“
„§ 9 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes gelten sinngemäß.“
„(12) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.“
40a. § 290 Abs. 1 Z 30 lautet:
40b. § 290 Abs. 1 Z 42 lautet:
In § 290 Abs. 1 Z 52 wird der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt und dem § 290 Abs. 1 werden folgende Z 53 und 54 angefügt:
In § 290 Abs. 2 wird die Datumsangabe „22. 07. 2003“ durch „18.08.2003“ ersetzt.
Dem § 291 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2014/27/EU über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1, umgesetzt.“
„(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 26d und e, § 26f Abs. 1, § 26l Abs. 1, § 26q, § 26s, § 39e Abs. 3, § 39i Abs. 1 und 2, § 39j Abs. 1a, § 39j Abs. 1c, § 39j Abs. 2, § 39q Abs. 2, § 39s Abs. 2, § 39w und § 39x, § 90 Abs. 2, § 90 Abs. 3 bis 4b, § 90 Abs. 6 und 7, § 90a Abs. 1 und 3, § 90b Abs. 1, § 90c Abs. 1 und § 90f Abs. 1, § 90b Abs. 5, § 90g Abs. 2, § 90g Abs. 4, § 98 Abs. 2, § 105c und § 105d, § 105h Abs. 1, § 105m, § 130 Abs. 1, § 229 Abs. 2, § 232i Abs. 1 und 2, § 232o Abs. 3 und 4, § 232q Abs. 12, § 290 Abs. 1, § 290 Abs. 2 und § 291 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 39s Abs. 9, § 90a Abs. 2, § 124 Abs. 1, § 232i Abs. 3 und § 232q Abs. 10. § 39r Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LBGl. Nr. 26/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(9) § 39j Abs. 2 kommt in der Fassung dieses Landesgesetzes auf Herabsetzungen der Normalarbeitszeit zur Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes beginnen; auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit kommt weiterhin § 39j Abs. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zur Anwendung.
(10) § 39k Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 ist mit 1. Jänner in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist auf Freistellungen gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 39s und 39t nur dann anzuwenden, wenn diese ab dem 1. Jänner 2014 beginnen. § 39k Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Änderung kommt weiterhin zur Anwendung auf
(11) Die Bestimmungen des § 26d, § 26e, § 26f Abs. 1, § 26q, § 26s, § 105c, § 105d sowie § 105m gelten in der Fassung dieses Landesgesetzes für Eltern, deren Kinder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LBGl. Nr. 26/2016 adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.“
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