LGBLA_BU_20160425_29•Katastrophenhilfegesetz, Änderung
LGBLA_BU_20160425_29Katastrophenhilfegesetz, ÄnderungGazette25.04.2016
29.Gesetz vom 14. April 2016, mit dem das Katastrophenhilfegesetz geändert wird
(XXI. Gp. RV 315 AB 334) [CELEX Nr. 32012L0018]
Gesetz vom 14. April 2016, mit dem das Katastrophenhilfegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2014, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „insbesondere jene nach § 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Feuerwehren im Burgenland, LGBl. Nr. 47/1935“ durch die Wortfolge „insbesondere jene nach § 15 und § 17 Abs. 2 Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994, LGBl. Nr. 49/1994, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In § 3 Abs. 6, 7 und 8 wird jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 2/2008“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 132/2015“ ersetzt.
In § 9 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 11a bis 11c“ durch das Zitat „§§ 11b und 11c“ ersetzt.
§ 11a entfällt.
§ 11b Abs. 1 erster Satz lautet:
„Für Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG hat die Bezirksverwaltungsbehörde in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 9 innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Informationen gemäß Abs. 4 externe Notfallpläne im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2012/18/EU für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.“
„(2) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebes gemäß Abs. 1 sowie die Betreiberinnen oder Betreiber von Betrieben der unteren und der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 2 und 3 der Richtlinie 2012/18/EU oder Gruppen von Betrieben, für welche aufgrund ihrer geographischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese folgenschwerer sein können, sind bei der Erstellung des externen Notfallplanes zu beteiligen und deren interne Notfallpläne sind zu berücksichtigen. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht die Behörde ist, welcher der Betrieb den Sicherheitsbericht gemäß Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu übermitteln hat, ist auch diese Behörde vor der Erstellung des externen Notfallplanes, insbesondere im Hinblick auf den Domino-Effekt gemäß Art. 9 der Richtlinie 2012/18/EU, anzuhören.“
„(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebes gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben, für die erst nach ihrer Inbetriebnahme ein externer Notfallplan zu erstellen ist, sind diese Informationen längstens innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem Abs. 1 auf den Betrieb anzuwenden ist, zur Verfügung zu stellen.“
„(4) Die externen Notfallpläne für Betriebe gemäß Abs. 1 sind über die Zwecke des § 2 Abs. 1 hinaus zu erstellen, um
„(5) Die externen Notfallpläne haben insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
„Die externen Notfallpläne sind in jeweils angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.“
„(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in den Sicherheitsberichten gemäß Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes gemäß Abs. 1 erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen und gegebenenfalls jenen benachbarten Mitgliedstaaten der EU und jenen benachbarten Bundesländern mitzuteilen, deren Gebiete sich nahe am Betriebsgelände befinden. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“
In § 11c Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 129/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 80/2015“ ersetzt.
In § 16 Abs. 5 wird das Zitat „BGBl. Nr. 60/1974“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 154/2015“ ersetzt.
In § 27 Abs. 3 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 lit a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 lit a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015“ ersetzt.
In § 33 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 8, 11, 11a bis 11d und 25 bis 28“ durch das Zitat „§§ 8, 11, 11b bis 11d und 25 bis 28“ ersetzt.
In § 35 Abs. 1 Z 2a entfällt das Zitat „11a,“.
Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 3 Abs. 1, 6, 7 und 8, § 9 Abs. 3, §§ 11b und 11c Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Z 2a sowie § 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig § 11a tritt außer Kraft.“
„Durch dieses Gesetz wird zudem die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, umgesetzt.“
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