LGBLA_BU_20160606_37•Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Änderung
LGBLA_BU_20160606_37Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, ÄnderungGazette06.06.2016
37.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 2016, mit der die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft geändert wird [CELEX Nr. 32014L0027]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 2016, mit der die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft geändert wird
Aufgrund des § 108a Abs. 2 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2016, wird verordnet:
Die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 99/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2012, wird wie folgt geändert:
„(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten die im § 108 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2015, genannten Jugendlichen.“
In § 1 Abs. 5 wird das Zitat „LGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 51/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2015“ ersetzt.
In § 1 Abs. 6 wird das Wort „der Dienstgeber“ durch die Wortfolge „die Dienstgeberin oder der Dienstgeber“ ersetzt.
§ 2 lautet:
(1) Verboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe in nicht nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 90 Abs. 3 Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2016. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 20/2015.
(4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 90 Abs. 3a Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2016:
In § 3 Abs. 1 wird dem Zitat „LGBl. Nr. 62/2006,“ das Zitat „in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2011,“ angefügt.
In § 3 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 13/2006“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 133/2015“ ersetzt.
In § 4 Z 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 90/2009“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 87/2013“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 Z 17 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 80/2007“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 28/2012“ ersetzt.
In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „Dienstnehmer und Dienstgeber“ durch die Wortfolge „Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Dienstgeberinnen und Dienstgeber“ ersetzt.
§ 8 lautet:
Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Entscheidungen nach § 7 an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.“
In § 9 Abs. 1 wird in der Spalte „TITEL“ der Klammerausdruck „(ISO 11681-1:2004, einschließlich Änderung 1:2007)“ durch den Klammerausdruck „(ISO 11681-1:2011)“ und der Klammerausdruck „(ISO 11681-2:2006)“ durch den Klammerausdruck „(ISO 11681-2:2011)“ ersetzt.
In § 9 Abs. 1 wird in der Spalte „AUSGABE“ das Datum „15. Feber 2009“ und das Datum „1. April 2010“ jeweils durch das Datum „1. April 2012“ ersetzt.
§ 10 lautet:
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
„(3) § 1 Abs. 1, 5 und 6, §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, §§ 4, 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 und die Überschrift zu § 11 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Für die Landesregierung:
Der Landesrat:
Mag. Darabos
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