LGBLA_BU_20160621_42•Burgenländische Rettungsgesetz-Novelle 2016
LGBLA_BU_20160621_42Burgenländische Rettungsgesetz-Novelle 2016Gazette21.06.2016
42.Gesetz vom 9. Juni 2016, mit dem das Burgenländische Rettungsgesetz 1995 geändert wird (Burgenländische Rettungsgesetz-Novelle 2016) (XXI. Gp. RV 403 AB 426)
Gesetz vom 9. Juni 2016, mit dem das Burgenländische Rettungsgesetz 1995 geändert wird (Burgenländische Rettungsgesetz-Novelle 2016)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:
„(6) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Burgenland, mit dem Sitz in Eisenstadt, und die Samariterbund Burgenland Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH, mit dem Sitz in Weppersdorf, gelten für das gesamte Burgenland als anerkannte Rettungsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes. Die Anerkennung ist durch Bescheid der Landesregierung zu widerrufen, wenn gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen im Sinne dieses Gesetzes auf Dauer nicht mehr erfüllt werden. Der Widerruf ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.“
(1) Aufgabe des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es, Personen zu retten und außer Gefahr zu bringen, die abseits des öffentlichen Straßennetzes im freien Gelände oder auf dem Wasser verunglücken oder vermisst werden oder auf andere Weise in Not und dadurch in eine ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohende Gefahrensituation geraten. Zu diesen Aufgaben zählt auch die Suche mit Rettungshunden.
(2) Juristische Personen, die Aufgaben gemäß Abs. 1 besorgen, sind auf ihren Antrag durch Bescheid der Landesregierung als Einrichtung des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes anzuerkennen. § 3 Abs. 1 und 2 gelten nach Maßgabe der Aufgaben gemäß § 5b Abs. 1 sinngemäß. Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, einem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde oder Umstände eintreten, die sonst die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht mehr gewährleisten.
(3) Die Anerkennung und der Widerruf der Anerkennung sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(4) Eine anerkannte Einrichtung des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes kann gegenüber der Landesregierung den Verzicht auf ihre Anerkennung erklären. Eine solche Verzichtserklärung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(5) Auf Einrichtungen des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes ist § 9 nicht anzuwenden. Das Land kann jedoch nach Maßgabe vorhandener Mittel die Sicherstellung von Leistungen der besonderen Hilfs- und Rettungsdienste fördern.“
„(8) § 3 Abs. 6 und § 5b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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