45.Gesetz vom 9. Juni 2016, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird (Burgenländische Pflichtschulgesetz-Novelle 2016) (XXI. Gp. RV 409 AB 425)
Gesetz vom 9. Juni 2016, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird (Burgenländische Pflichtschulgesetz-Novelle 2016)
„Der Landtag hat beschlossen:“
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 47 Abs. 4 letzter Satz entfällt die Wortfolge „und Zustimmung des Schulerhalters“ und dem § 47 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 17b Abs. 4 ist anzuwenden. Zusätzlich ist die Standortgemeinde der Expositurklassen zu hören.“
Im § 47 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Erhaltung gemäß § 41 von Expositurklassen obliegt der Standortgemeinde, in welcher sich die jeweiligen Expositurklassen befinden. Bei der Errichtung von Expositurklassen gemäß § 17b Abs. 1 Z 2 ist
zu treffen.“
Im § 58 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „und gleichzeitig entfällt § 38 Abs. 14“.
Dem § 58 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 47 Abs. 4 und 4a und § 58 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes 45/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“