LGBLA_BU_20160705_49•Bgld. Kennzeichnungsverordnung, Änderung
LGBLA_BU_20160705_49Bgld. Kennzeichnungsverordnung, ÄnderungGazette05.07.2016
49.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Juni 2016, mit der die Bgld. Kennzeichnungsverordnung geändert wird [CELEX Nr. 32014L0027]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Juni 2016, mit der die Bgld. Kennzeichnungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 94g Abs. 2 Z 1 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2016, wird verordnet:
Die Bgld. Kennzeichenverordnung - Bgld. KennV, LGBl. Nr. 11/2002, wird wie folgt geändert:
(1) Die Kennzeichnung nach § 90g Abs. 2 LArbO von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:
(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.
(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann
(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:
(5) Wenn nach § 90g Abs. 2 LArbO die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Stoffe verwenden, durch
über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen, informiert und unterwiesen werden.
(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen, informiert und unterwiesen werden.
(1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 90g Abs. 4 LArbO muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen
(2) Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 1 sind grundsätzlich 1 000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:
(3) Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 90g Abs. 4 muss erfolgen mit:
In § 3 werden in der Überschrift und in Abs. 4 jeweils nach dem Wort „Schilder“ ein Beistrich und das Wort „Aufkleber“ und in Abs. 1 nach dem Wort „Schilder“ die Wortfolge „und Aufkleber“ eingefügt.
In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.“
In § 7 Abs. 2 wird vor dem Wort „Warnzeichen“ das Wort „Gefahrenpiktogrammen,“ eingefügt.
Dem § 8 wird folgender Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1 umgesetzt“.
„(4) §§ 1a und 1b, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, 1a und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_BU_20160705_49",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_BU_20160705_49",
"bundesland": "B",
"applikation": "LgblAuth"
}
}