51.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Juni 2016, mit der das Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Juni 2016, mit der das Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ geändert wird
Auf Grund der §§ 7 und 8 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, LGBl. Nr. 22/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2000, wird wie folgt geändert:
Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Änderungen bestehender Keller, die einer nachhaltigen touristischen Nutzung dienen, sind mit Ausnahme der in der Anlage A dargestellten Gebiete zulässig, wenn die touristische Nutzung in Zusammenhang mit dem im ortsüblichen Ausmaß und in ortsüblicher Weise bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Anlage A bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.“
Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 13 Abs. 3 und Anlage A in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“