63.Gesetz vom 22. September 2016, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird (XXI. Gp. RV 488 AB 547)
Gesetz vom 22. September 2016, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2015, wird wie folgt geändert:
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In § 8 Abs. 2a wird nach dem Wort „nach“ die Wortfolge „§ 15 oder nach“ eingefügt.
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Nach § 47 Abs. 4h wird folgender Abs. 4i eingefügt:
„(4i) Für das Kalenderjahr 2016 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2
Bezieht eine Person mehrere Pensionen, so ist dieser Anpassungsmodus bei jeder einzelnen Pension anzuwenden. Eine Gesamtpension ist nicht zu bilden.“
- § 114 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
- Dem § 117 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2016 treten in Kraft: