LGBLA_BU_20161005_66•Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz-Novelle 2016
LGBLA_BU_20161005_66Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz-Novelle 2016Gazette05.10.2016
66.Gesetz vom 22. September 2016, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 geändert wird (Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz-Novelle 2016) (XXI. Gp. RV 497 AB 548)
Gesetz vom 22. September 2016, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 geändert wird (Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz-Novelle 2016)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 24 Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht“ der Eintrag „§ 24a Beratungsgespräch zum halbtägigen Besuch im vorletzten Jahr vor Schulpflicht“ eingefügt.
In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes“ durch die Wortfolge „Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für Kinder im vorletzten Jahr vor Schulpflicht ist in den Kindergartenjahren 2016/2017 und 2017/2018 ein ermäßigter oder sozial gestaffelter Elternbeitrag für die halbtägige Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche festzusetzen, sofern der Elternbeitrag nicht generell niedrig gehalten ist (max. 65 Euro pro Monat). Abs. 7 zweiter Satz gilt sinngemäß.“
In § 24 Abs. 11 wird der Klammerausdruck „max. drei Wochen“ durch den Klammerausdruck „max. fünf Wochen“ ersetzt.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
(1) Die Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben in den Kindergartenjahren 2016/2017 und 2017/2018 die Anmeldungen von Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollenden, den Gemeinden, in denen die Kinder ihren Hauptwohnsitz per Stichtag 15. April begründet haben, bis 30. April unter Angabe folgender Daten bekanntzugeben:
(2) Nach Bekanntgabe der Daten gemäß Abs. 1 haben die Gemeinden jene Eltern, deren Kinder nicht bereits für den Besuch in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angemeldet sind, schriftlich zu einem verpflichtenden Beratungsgespräch einzuladen, welches bis 30. Juni stattzufinden hat. In dem verpflichtenden Beratungsgespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer geeigneten Fachperson die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.“
In § 31 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „Volks- oder Hauptschulen“ durch die Wortfolge „Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen“ ersetzt.
In § 31 Abs. 7 wird die Wortfolge „Volks- oder Hauptschulen“ durch die Wortfolge „Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen“ ersetzt.
Dem § 35 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 24 Abs. 11, § 24a sowie § 31 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.“
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