LGBLA_BU_20161005_68•Buschenschankgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20161005_68Buschenschankgesetz, ÄnderungGazette05.10.2016
68.Gesetz vom 22. September 2016, mit dem das Buschenschankgesetz geändert wird
(XXI. Gp. IA 499 AB 550)
Gesetz vom 22. September 2016, mit dem das Buschenschankgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 57/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2007, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „frischen Äpfeln, Birnen oder Beerenobst“ durch die Wortfolge „frischen Äpfeln, Birnen, Beerenobst oder Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen“ ersetzt.
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Ausschank von zugekauftem Wein oder von zugekauften Trauben hergestelltem Wein im Buschenschank ist grundsätzlich verboten. Als Ausnahme von diesem Verbot kann die Landesregierung aber mit Verordnung jeweils für ein Jahr ab dem Inkrafttreten derselben den Zukauf von höchstens 1500 l Wein oder 2000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche (Weinbau) ermöglichen. Die Landesregierung kann eine solche Verordnung erlassen, wenn durch regionale Elementarereignisse wie Hagel, Frost, Hochwasser, Hangrutschungen Vermurungen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan oder Bergstürze ein Schaden an den Weinbaukulturen eingetreten ist, der schwere Zerstörungen an der Substanz hervorgerufen hat und wenn dieser in der Regel über den Kreis einzelner Schadensfälle hinausgeht. Dass ein solcher Schaden vorliegt, ist durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung festzustellen.“
„(2) § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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